Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 20
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VersVG)
 
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Durch die vorliegende Gesetzesvorlage soll ein weiterer Schritt in Richtung Verwirklichung des Projektes "Versicherungsstandort Liechtenstein" gesetzt werden, welches die Ansiedelung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zum Ziel hat.
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VersVG) hat die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsunternehmen und ihrer Vertragspartner, den Versicherungsnehmern, zum Gegenstand. Das Versicherungsvertragsrecht ist ein Sonderprivatrecht. Es werden nicht alle Fragen geregelt, die im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen von Bedeutung sein können. Soweit den versicherungsrechtlichen Bestimmungen dieses Spezialgesetzes zur Lösung einer bestimmten Rechtsfrage nichts entnommen werden kann, sind die Vorschriften des gemeinen Zivilrechtes (insbesondere ABGB) massgeblich.
In grundsätzlicher Anlehnung an das auch in Liechtenstein anwendbare schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 wird durch gegenständliche Gesetzesvorlage ein den Anforderungen des modernen Versicherungswesens gerecht werdendes Regelwerk geschaffen.
Das liechtensteinische VersVG unterscheidet sich vom bisher anwendbaren schweizerischen VVG durch eine deutlichere Systematik und eine übersichtliche Gliederung in sechs Kapitel. Terminologische Unklarheiten (zB. die fehlerhafte Verwendung der Begriffe Kündigung oder Rücktritt) wurden ebenso bereinigt wie die uneinheitliche Fristenberechnung.
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Als wesentliche Neuerungen im allgemeinen Teil des VersVG ist die Sanktionierung der Nichtaushändigung der AVB und BVB sowie der Nichterteilung der versicherungsaufsichtsrechtlich geforderten Informationspflichten zu nennen, indem dem Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss ein Rücktrittsrecht gewährt wird. Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer kann das Versicherungsunternehmen entweder eine Vertragsanpassung verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer Vertragsänderung zu Ungunsten des Versicherungsnehmers steht diesem ein Kündigungsrecht zu. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages gilt neu der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie.
Neu in das VersVG übernommen wurden Kapitel über die Rechtsschutz-, Kranken- und Unfallversicherung.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 14. März 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz;VersVG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
In Liechtenstein wurde 1941 durch das Gesetz betreffend die Übernahme des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (LGBl. 1941 Nr. 14) das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sinngemäss übernommen und für anwendbar erklärt. Aufgrund dieser problematischen Klausel bestanden in Liechtenstein lange Zeit Unsicherheit und Zweifel an der innerstaatlichen Geltung des schweizerischen VVG. In einem Urteil vom 8./9. April 1986 (StGH 1984/12, LES 1986, 70) hat der Staatsgerichtshof ausgesprochen, dass das schweizerische VVG trotz mangelnder integraler Kundmachung nicht verfassungswidrig ist und dass die Gerichte an das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag gebunden sind. In der Schweiz zum VVG ergangene Novellen wurden in Liechtenstein formaljuristisch nicht übernommen, jedoch in der Praxis von
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den bis vor kurzem ausschliesslich im Lande tätigen schweizerischen Versicherungsunternehmen berücksichtigt. Ein aus Rechtssicherheitsgründen höchst unbefriedigender Zustand, der durch das zu erlassende Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zu beseitigen ist.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2001 / 128
Landtagssitzungen
16. Mai 2001
13. April 2000
Stichwörter
Pri­vat­ver­si­che­rung, Versicherungsvertragsgesetz
Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz, VersVG