Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 21/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen)
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Durch die Richtlinie 98/71/EG vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen sowie das revidierte Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle, Haager Musterschutz-Abkommen, wurden die Bedingungen für die Erlangung eines eingetragenen Rechts an einem Muster in allen Mitgliedstaaten identisch festgelegt. Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine einheitliche Definition des Begriffs des Musters und Modelles (nachstehend "Muster" genannt) und der Erfordernisse im Hinblick auf Neuheit und Eigenart aufzustellen. Das Muster wird für einen oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren geschützt. Der Schutz des Musters gewährt seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, das Muster zu benutzen, sowie das Recht, Dritten die Benutzung zu verbieten.
Das Haager Abkommen betreffend die Internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle bezweckt, dass ein Muster bzw. ein Modell nicht nur national, sondern durch ein zentralisiertes System international hinterlegt werden kann. Liechtenstein hat die jüngste Fassung des Haager Abkommens ratifiziert; sie ist für Liechtenstein seit den 1. August 1984 in Kraft. Die diplomatische Konferenz zur Revision des Haager Musterschutz-Abkommens fand vom 16. Juni bis 6 Juli 1999 in Genf statt. Deren wichtigstes Ziel war es, das Schutzsystem der prüfenden mit demjenigen der nicht-prüfenden Staaten zu harmonisieren und damit die Union aller Mitgliedstaaten des Haager Union gegenüber dem geltenden Haager Musterschutz- Abkommen geographisch entscheidend auszudehnen. Die Genfer Akte vom Juli 1999 wird bei der Revision des Gesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modellen (MMG) berücksichtigt werden, so dass Liechtenstein dem Abkommen im Zuge der Gesetzesrevision beitreten kann.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 28. März 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 21/2000 vom 25. Februar 2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 25. Februar 2000 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 99/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen zu übernehmen. Bis zum 28. Oktober 2001 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.