Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
sowie des Gesetzes über die Invalidenversicherung
sowie des Gesetzes über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
sowie des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
(Verbesserung des Rentenvorbezuges)
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Die Regierung schlägt die Verbesserung des Rentenvorbezuges vor. Bereits anlässlich der Einführung der Rentenvorbezugsmöglichkeit bei der AHV auf 1. Januar 1997 hatte die Regierung in Aussicht gestellt, das Modell des Rentenvorbezuges nach den ersten Erfahrungen zu überprüfen. Die Regierung ist nun in der Lage, umfassende Verbesserungen vorzuschlagen.
Ausgehend vom ordentlichen AHV-Rentenalter ist im geltenden Recht ein Vorbezug nur um 2 Jahre möglich. Dabei wird die Rente pro Vorbezugsjahr um 6,8 % gekürzt (Kürzung von 6,8 % bei Vorbezug um 1 Jahr, Kürzung von 13,6 % bei Vorbezug um 2 Jahre).
Neu soll der Rentenvorbezug ab 60 Jahren möglich sein. Attraktiver ausgestaltet (d.h. gekürzt) werden sollen auch die Kürzungssätze. Die Kürzung soll neu zwischen 3 % und 5 % pro Vorbezugsjahr liegen: Kürzung von 3 % bei Vorbezug um ein Jahr, Kürzung von 7 % bei Vorbezug um zwei Jahre, Kürzung von 11,5 % bei Vorbezug um 3 Jahre, Kürzung um 16,5 % bei Vorbezug um 4 Jahre.
Die Regierung schlägt ausserdem noch weitere Flexibilisierungen vor. Es kann auch eine halbe Rente vorbezogen werden, um eine gleitende Pensionierung zu ermöglichen. Zudem kann die Rente nicht nur auf einen bestimmten Geburtstag hin abgerufen werden, sondern auf jeden beliebigen Monat im Rahmenzeitraum zwischen 60 und 70 Jahren.
Die Verbesserung des Rentenvorbezuges bei der AHV bringt auch Veränderungen bei der 2. Säule und der Arbeitslosenversicherung.
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Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit und Soziales
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft (im Bereich Arbeitslosenversicherung und Aufsicht über die 2. Säule). Im Bereich der AHV ist keine Amtsstelle betroffen; die Durchführung erfolgt hier durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
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Vaduz, 4. April 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, im Zusammenhang mit der Verbesserung des Rentenvorbezuges, dem Landtag nachstehend Bericht und Antrag über die Abänderung
des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
des Gesetzes über die Invalidenversicherung,
des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie
des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
zu unterbreiten.
Anlässlich der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Liechtenstein auf 1. Januar 1954 wurde das Rentenalter für Männer und für alleinstehende Frauen einheitlich auf 65 festgesetzt. Verheiratete Frauen waren ab 60 an der Ehepaar-Altersrente des Mannes beteiligt.
Die erste Änderung beim Rentenalter erfolgte in Liechtenstein anlässlich der 5. liechtensteinischen AHV-Revision auf 1. Januar 1973, und zwar wurde dabei das Frauenrentenalter der alleinstehenden Frauen auf 62 herabgesetzt. Das Männerrentenalter blieb bei 65. Auch die Altersgrenze für die Beteiligung der verheirateten Frauen an der Ehepaar-Altersrente des Mannes wurde anlässlich dieser Revision nicht verändert und blieb somit bei 60.
Auf 1. Januar 1982 wurden im Rahmen der 6. liechtensteinischen AHV-Revision verheiratete und alleinstehende Frauen hinsichtlich der Altersgrenze gleichgestellt, indem diese Altersgrenze für die verheirateten Frauen auf 62 angehoben wurde.
Zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern wurde auf 1. Januar 1997 (anlässlich der 8. liechtensteinischen AHV-Revision) das einheitliche Rentenalter 64 eingeführt. Dieses gleiche Rentenalter ist nicht nur unabhängig vom Geschlecht, sondern auch unabhängig vom Zivilstand, und gilt somit für alleinstehende und verheiratete Personen gleichermassen.
Das einheitliche Rentenalter wird stufenweise eingeführt.
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Das ordentliche Rentenalter für Frauen ist abhängig vom Jahrgang und lässt sich der nachstehenden Tabelle entnehmen.
Jahrgänge | ordentliches Rentenalter |
1935 bis 1940 | 62 |
1941 bis 1945 | 63 |
1946 und jünger | 64 |
Das ordentliche Rentenalter für Männer ist abhängig vom Jahrgang und lässt sich der nachstehenden Tabelle entnehmen (zusätzlich zu beachten ist: für den gesamten Männerjahrgang 1936 gilt, dass der Anspruch auf Altersrente mit ordentlichem Rentenalter 64 am 1. Januar 2001 entsteht).
Jahrgänge | ordentliches Rentenalter |
1935 und älter | 65 |
1936 und jünger | 64 |