Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 22/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzungen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen)
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Die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, bezweckt die direkten und indirekten Auswirkungen der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen auf die Umwelt, hauptsächlich in die Luft, und die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder zu verringern. Anhang I der Richtlinie listet Tätigkeiten auf, für welche bei der Überschreitung der in Anhang II A genannten Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch, Massnahmen und Verfahren vorgeschrieben werden. So zum Beispiel wird die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Abgase und für diffuse Emissionen oder die Einhaltung von Grenzwerten für die Gesamtemissionen inklusive weiterer Anforderungen des Anhanges II A der Richtlinie statuiert. Neben der Einhaltung von bestimmten Emissionsgrenzwerten sieht die Richtlinie als Alternative einen betrieblichen Reduzierungsplan gemäss Anhang II B vor. Dieser erlaubt es einem Betreiber einer Anlage durch andere Massnahmen als der Anwendung der Emissionsgrenzwerte Emissionsminderungen in der gleichen Höhe vorzunehmen.
Mit der Möglichkeit einen einzelstaatlichen Plan zur Reduzierung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu erstellen, kann ein Mitgliedstaat bei bestehenden Anlagen auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte verzichten, wenn die Emissionen mit diesem Plan mindestens in gleicher Höhe und in demselben Zeitraum reduziert werden.
Der Betreiber einer Anlage muss die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie an die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen überwachen und zum Nachweis der Einhaltung eine Lösungsmittelbilanz gemäss Anhang III erstellen.
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Die Richtlinie kann durch die bestehenden gesetzlichen Grundlagen als weitestgehend umgesetzt betrachtet werden. Jedoch bedarf es beispielweise für die von der Richtlinie in einigen Fälle vorgesehene Befreiung von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
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Vaduz, 11. April 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 22/2000 vom 25. Februar 2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 1999/13/EG) zu unterbreiten.
Am 25. Februar 2000 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2000 vom 25. Februar 2000). Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 99/13/EG läuft im April 2001 ab.