Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 186/1999 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG)
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In der Richtlinie 78/660/EWG (Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) werden in den Art. 11 und 27 die in Ecu ausgedrückten Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse aufgeführt, unterhalb derer die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen können. Alle fünf Jahre werden die in Ecu ausgedrückten Beträge dieser Richtlinie überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Ecu hat in den letzten fünf Jahren einen Teil ihres realen Wertes verloren. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft erweist sich eine Anhebung der betreffenden Beträge deshalb als notwendig. Diese Änderung wird durch die vorliegende Richtlinie vorgenommen.
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro bestimmt, dass ab 1. Januar 1999 die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro ist und dass der Euro zum festgelegten Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt. Die in vorliegender Richtlinie enthaltenen Beträge werden nun in Euro ausgedrückt. Für diejenigen Staaten, welche den Euro nicht eingeführt haben, sollen die in nationalen Währungseinheiten ausgedrückten Beträge zu den Umrechnungskursen umgerechnet werden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Januar 1999 veröffentlicht wurden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
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Vaduz, 18. Januar 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 186/1999 vom 17. Dezember 1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 17. Dezember 1999 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht keine Frist vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen. Den Mitgliedstaaten ist es selbst überlassen, zu einem von ihnen gewählten
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Zeitpunkt den Vorschriften nachzukommen und die Umsetzungsmassnahmen in der Folge den Behörden in Brüssel zu notifizieren.