Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Fürstentum Liechtenstein
2. Teil: Schaffung eines Gesetzes über die Schwerverkehrsabgabe (SVAG) und Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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Im Bericht und Antrag zur LSVA, Teil 1, hat die Regierung das Konzept der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ausführlich beschrieben und die Gründe dargelegt, welche für die Einführung dieser Abgabe sprechen.
Der vorliegende Teil 2 des Berichts erläutert das Gesetz zur Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen mit der Schweiz sowie den Vollzug der LSVA in Liechtenstein. Zur Gewährleistung einer parallelen Einführung und eines einheitlichen Vollzuges der LSVA in Liechtenstein und in der Schweiz sollen in diesem Gesetz die materiellen Bestimmungen des schweizerischen LSVA-Rechts übernommen werden.
Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe, die zur Kostenwahrheit im Schwerverkehr beiträgt (Deckungsbeitrag an die ungedeckten Kosten nach dem Verursacherprinzip) und gleichzeitig Anreiz für eine bessere Auslastung der Fahrzeuge leistet. Die LSVA dient nicht fiskalischen Zwecken und soll für den Staatshaushalt neutral ausgestaltet werden.
Die Regierung schlägt vor, dass die Einnahmen zu einem Drittel für umwelt- und verkehrspolitische Massnahmen und zu zwei Dritteln zur Reduktion der Lohnnebenkosten verwendet werden sollen. Dazu sollen die AHV-Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesenkt werden. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass auf die zur Finanzierung des Rentenvorbezugs vorgeschlagene Erhöhung dieser AHV-Beiträge verzichtet werden kann, wenn die LSVA eingeführt wird.
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Zuständige Ressorts
Ressort Wirtschaft, Ressort Verkehr
Betroffene Amtsstellen
Motorfahrzeugkontrolle, Amt für Zollwesen, Landespolizei
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Vaduz, 9. Mai 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) und eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu unterbreiten. Dieser Bericht bildet den zweiten Teil der LSVA-Vorlage. Im ersten Teil, der dem Landtag im April zugegangen ist, wurden der Vertrag sowie die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum behandelt.
Regierungsvorlage 1
A) Gesetz über eine Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Im Teil 1 des Berichts und Antrags der Regierung an den Landtag bezüglich Vertrag und Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, Nr. 36/2000, wurden die Zielsetzungen sowie die verkehrs- und umweltpolitische Bedeutung und die Gründe, welche für eine Übernahme der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe sprechen, eingehend beschrieben.
Im vorliegenden Teil 2 des Berichts und Antrags wird insbesondere das Gesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Einnahmenverwendung behandelt.
In der mit der Schweiz verhandelten Regelung verbleibt die Autonomie der Strassenfiskalität bei Liechtenstein. Liechtenstein übernimmt dabei die materiellen schweizerischen Rechtsvorschriften in sein Landesrecht.
Liechtenstein verpflichtet sich folglich, den materiellen Gehalt der schweizerischen Gesetzgebung über die LSVA und der dazugehörenden Verordnungen (siehe Anhänge I bis III der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein) zu übernehmen. Die Schweiz informiert Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechts bezüglich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und seiner Anwendung im Hinblick auf die Übernahme durch Liechtenstein. Mögliche Interessenskonflikte können der gemischten Kommission oder allenfalls einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Die pauschale Schwerverkehrsabgabe wird durch die Motorfahrzeugkontrolle und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe durch die Eidgenössische Zollverwaltung erhoben. Die Einnahmen fliessen in einen gemeinsamen Pool mit der Schweiz und werden gemäss Artikel 6 der oben erwähnten Vereinbarung aufgeteilt.
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Die Schweiz hat sich ein "schlankes" Bundesgesetz zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe gegeben. Dabei hat sie nur diejenigen Elemente im Gesetz festgehalten, welche aus abgabenrechtlicher Sicht unbedingt erforderlich sind.
Die schweizerischen Verordnungsbestimmungen wurden mit Blick auf das in Liechtenstein strenger verstandene Legalitätsprinzip im einzelnen daraufhin überprüft, ob sie im liechtensteinischen Recht auf Gesetzesstufe oder auf Verordnungsstufe zu erlassen sind. Auch wenn die Regierung aufgrund des Vertrages und der Vereinbarung mit der Schweiz grundsätzlich nur in dem vom schweizerischen Recht vorgegebenen Rahmen Regelungen erlassen kann, wurden Bestimmungen wie beispielsweise Art. 10 Abs. 1 des schweizerischen Gesetzes ("Der Bundesrat regelt den Vollzug") nicht wörtlich bzw. sinngemäss übernommen. Hingegen wurden die Bestimmungen, die der Bundesrat auf dieser Grundlage in der schweizerischen Verordnung erlassen hat, einerseits in das liechtensteinische Gesetz aufgenommen und andererseits der Regierung konkrete Regelungskompetenzen eingeräumt.
Siehe dazu die Beilagen:
Beilage 1) | Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (641.81), |
Beilage 2) | Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 sowie |
Beilage 3) | eine Konkordanzliste als Fundquelle. |