Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 69
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Abkommens
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der österreichischen Bundesregierung und dem schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
 
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Die illegale Migration ist ein Phänomen, dessen Bekämpfung zu einem wichtigen Anliegen der Staaten in Europa geworden ist. Die Schweiz, die mit einzelnen Staaten schon früher Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hatte, hatte aufgrund ihrer besonderen Lage in Europa im Jahr 1995 begonnen, mit den Nachbarstaaten Verhandlungen über den Abschluss von bilateralen Abkommen zu führen. So wurden im Jahr 1998 bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Italien bzw. Frankreich abgeschlossen. Beide Abkommen sind aufgrund der engen polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz auf Liechtenstein ebenfalls anwendbar. Mit Österreich hatte die Schweiz im Jahr 1955 ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, welches sinngemäss auch auf Liechtenstein anwendbar war. Zu Beginn der Verhandlungen zu einem neuen Abkommen brachte die Regierung auf eine entsprechende Anfrage schweizerischerseits den Wunsch zum Ausdruck, angesichts der direkten Nachbarschaft Liechtensteins zu Österreich nicht mehr wie bisher über die sogenannte "Liechtenstein-Klausel" einbezogen zu werden, sondern als eigenständige Vertragspartei aufzutreten. Diesem Anliegen wurde von den schweizerischen und österreichischen Behörden entsprochen. Damit ergab sich das vorliegende dreiseitige Abkommen über die Rücknahme von Personen zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein. Mit dem Abkommen, das das bilaterale Abkommen von 1955 ablöst, soll die Zusammenarbeit unter den drei Staaten verstärkt und den heutigen Verhältnissen unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Datenaustausches Rechnung getragen werden. Jede Partei kann die andere um Rückübernahme sowohl der eigenen Landsleute als auch der Drittstaatsangehörigen ersuchen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Wichtig ist dabei vor allem die Bestimmung, dass bei rechtswidriger Einreise Personen vom Staat, aus dem eingereist wurde, übernommen werden müssen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres (Koordination), Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Ausländer- und Passamt
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Vaduz, 8. August 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) zu unterbreiten:
1.Ausgangslage
Die Ursachen für den anhaltenden Migrationsdruck auf die Staaten insbesondere Westeuropas und damit auch auf Liechtenstein sind vielfältig. In verschiedenen Ländern, von denen Migrationsbewegungen ausgehen, hat sich die Lage verschlechtert. Latente Krisen in bestimmten Staaten zeigen in einer vernetzten und durch Mobilität geprägten Welt spürbare Auswirkungen, so auch in Liechtenstein, welches z.B. vom Konflikt im Kosovo im Vergleich zu anderen westeuropäischen Staaten im Verhältnis zur Wohnbevölkerung überproportional betroffen wurde. Ein Grund dafür ist unter anderem auch in der geographischen Nähe dieses Konfliktes zu sehen.
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LR-Systematik
0..1
0..15
0..15.2
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0..15.2
LGBl-Nummern
2000 / 242
2000 / 241
Landtagssitzungen
15. September 2000
Stichwörter
Ein­reise, rechts­wid­rige, Rückübernahme
Per­so­nen­ver­kehr, Rück­über­nah­me­ab­kommen FL-A-CH
Rück­über­nah­me­ab­kommen FL-A-CH