Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Vorbehalt zu Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
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Der Landtag hatte in seiner Sitzung vom 16. April 2000 dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zugestimmt. Gleichzeitig hatte er u.a. auch die Zustimmung zum Anbringen eines Vorbehalts zu Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens bezüglich der Notwendigkeit der Übersetzung und Beglaubigung der Übersetzung von Ersuchen und den dort beigelegten Unterlagen in die deutsche Sprache gegeben. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass dieser Vorbehalt vom Depositar des Übereinkommens als unzulässig erachtet wird. Andererseits war dieser Vorbehalt auf Art. 27 Abs. 4 des bisherigen liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes abgestützt. Die Bestimmungen von Art. 27 Abs. 4 sind im neuen Rechtshilfegesetz gemäss Bericht und Antrag Nr. 55/2000 nicht mehr enthalten. Der im Bericht und Antrag Nr. 2/2000 zu Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens behandelte Vorbehalt muss daher dieser neuen Situation angepasst werden, bevor die Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt wird.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres (Federführung und Koordination), Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Finanzdienstleistungen, Rechtsdienst der Regierung, Landgericht, Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 8. August 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Vorbehalt zu Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu unterbreiten.
Die Regierung hatte in der Zusammenfassung zum Bericht und Antrag Nr. 2/2000, welcher das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zum Gegenstand hatte, Folgendes ausgeführt.
"Die in den letzten Jahren zu beobachtende Ausweitung des organisierten Verbrechens gibt zu grosser Sorge Anlass. Seiner effizienten Bekämpfung, sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene, kommt daher grösste Priorität zu. Als erfolgreichste Taktik gegen das organisierte Verbrechen hat sich der Zugriff auf seine finanzielle Basis durch Bestrafung der Geldwäscherei sowie durch Beschlagnahme und Einziehung bzw. Bereicherungsabschöpfung der deliktisch erworbenen Erträge erwiesen. Bedingung einer wirksamen Bekämpfung ist allerdings, dass diese Mittel auch im Rahmen der
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internationalen Zusammenarbeit zum Tragen kommen, da das organisierte Verbrechen grenzüberschreitend operiert und die rechtlichen Besonderheiten der verschiedenen Länder gezielt zu nutzen weiss.
Die bestehenden internationalen Instrumente, namentlich das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, erfassen die Einziehung von Deliktserträgen nur unvollkommen. Der Europarat hat deshalb ein Übereinkommen ausgearbeitet, das sich speziell diesem Problem und der verwandten Thematik der Geldwäscherei widmet. Es fügt sich nahtlos in die Reihe weiterer Dokumente wie das UNO-Betäubungsmittelübereinkommen von 1988, aber auch die Empfehlungen der Financial Action Task Force von 1990, ein.
Das Übereinkommen definiert in seinem ersten Teil einen nationalen Mindeststandard bezüglich Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung. Weiter werden die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Straftatbeständen gegen die Geldwäscherei verpflichtet. Darauf aufbauend behandelt das Übereinkommen die internationale Zusammenarbeit auf der Ebene der Ermittlung, der vorläufigen Sicherung (Beschlagnahme) und der definitiven Einziehung.
Unter der Voraussetzung, dass Liechtenstein bei der Ratifikation die vorgesehenen Vorbehalte anbringt, wird das geltende Recht insbesondere im Hinblick auf die in einem separaten Bericht und Antrag vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen den Anforderungen des Übereinkommens genügen. Die Regierung ist überzeugt, dass Liechtenstein durch die Ratifikation des Übereinkommens einen weiteren wichtigen Beitrag zur wirksamen Bekämpfung des organisierten Verbrechens auf internationaler Ebene leistet."
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Der Landtag hatte in seiner Sitzung vom 16. April 2000 dem Übereinkommen und dabei u.a. auch dem Anbringen eines Vorbehalts zu Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens mit folgendem Inhalt zugestimmt.
Vorbehalt zu Art. 25 Abs. 3:
"Ersuchen und ihre Unterlagen sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein."
Mittlerweile hat sich anlässlich der Vorbereitung zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen herausgestellt, dass dieser Vorbehalt vom Depositar des Übereinkommens, nämlich dem Generalsekretär bzw. Generalsekretariat des Europarats, als unzulässig bzw. mit dem Sinn des Übereinkommens als unvereinbar erachtet wird, da er einer Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche entgegenstehe. Wenn ein Land nur die Übersetzung in seine eigene Sprache akzeptiere, werde die Rechtshilfe erheblich erschwert, vor allem, wenn mehrere Staaten diesem Beispiel folgen würden. Diese Haltung des Depositars wird durch die Tatsache bekräftigt, dass bisher alle Vertragsstaaten des Übereinkommens, deren offizielle Sprache weder Englisch noch Französisch ist, neben ihrer Landessprache zumindest eine der beiden offiziellen Sprachen des Europarats (Englisch oder Französisch) als für die Übersetzung zulässige Sprache anerkannt haben. In den meisten Fällen wird Englisch als zusätzliche Sprache akzeptiert.
Andererseits war dieser Vorbehalt zu Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens auf Art. 27 Abs. 4 des bisherigen liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes abgestützt. Die Bestimmungen von Art. 27 Abs. 4 sind im neuen Rechtshilfegesetz gemäss Bericht und Antrag Nr. 55/2000 nicht mehr enthalten. Dies war aber bei der Ver-
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abschiedung des Berichts und Antrags zum Übereinkommen noch nicht definitiv bekannt.
Da es für die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen äusserst wichtig ist, deren genauen Inhalt zu kennen, wird es aus praktischen Gründen auch in Zukunft oft notwendig sein, die Abklärungen auf eine deutsche Fassung des Ersuchens stützen zu können. Dies hat zur Folge, dass mit der Zulässigkeit einer zusätzlichen Sprache je nach Zahl und Umfang der Ersuchen in dieser Sprache erhebliche Übersetzungsarbeit verbunden sein kann. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, neben dem Deutschen nur eine der beiden offiziellen Sprachen des Europarats, nämlich das Englische, als zusätzliche Sprache für zulässig zu erklären.
Bezüglich der amtlichen Beglaubigung der Übersetzung ist darauf hinzuweisen, dass der Depositar auch diesen Aspekt des ursprünglichen liechtensteinischen Vorbehalts als unvereinbar mit der Konvention ansieht. Da auch dieser Teil des Vorbehalts aufgrund von Art. 27 Abs. 4 des bisherigen liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes vorgesehen wurde und diese Bedingung im neuen Rechtshilfegesetz gemäss Bericht und Antrag Nr. 55/2000 nicht mehr enthalten ist, wird vorgeschlagen, auf diesen Teil des ursprünglichen Vorbehalts zu verzichten.
Der Vorbehalt zu Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens hat demnach neu folgenden Wortlaut:
Vorbehalt zu Art. 25 Abs. 3:
"Ersuchen und ihre Unterlagen sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung ins Deutsche oder ins Englische zu versehen."
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Da dieser neue Vorbehalt die im Bericht und Antrag Nr. 55/2000 vorgesehenen Änderungen des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes berücksichtigt, wird die Regierung die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen erst veranlassen, wenn das In-Kraft-Treten dieser Änderungen feststeht.