Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 78
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Erläu­te­rungen
Zu Art. 39 AHVG (Bei­träge der Arbeit­nehmer nicht bei­trags­pflich­tiger Arbeitgeber)
Art. 41 AHVG (Grundsatz)
Zu Art. 43 AHVG (Bei­träge der nicht erwerbs­tä­tigen Versicherten)
Zu Art. 50 AHVG (Staatsbeitrag)
Zu Art. 63sexies AHVG (Erziehungsgutschriften)
Zu Art. 67bis AHVG (Ablö­sung einer Inva­li­den­rente und Sondervorschriften)
Zu Art. 70 Abs. 1bis (Höhe der Verwitwetenrente)
Zu Art. 71 Abs. 1bis und 2 (Höhe der Waisenrente)
Zu Art. 73 AHVG (Vor­bezug der Altersrente)
§ 1 der Über­gangs­bes­tim­mungen zum AHVG (Neu­be­rech­nung lau­fender Renten)
§ 4 der Über­gangs­bes­tim­mungen zum AHVG (Fle­xibles Ren­ten­alter für Per­sonen, für deren Jahr­gang nicht das ordent­liche Ren­ten­alter 64 gilt)
II.Ände­rungs­vor­schläge
III.Antrag
IV.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in erster Lesung aufgeworfenen Fragen betreffend
die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Gesetzes über die Invalidenversicherung sowie des Gesetzes über Ergänzungsleistungen  zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge  sowie des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung  (Verbesserung des Rentenvorbezuges)
2
Vaduz, 16. August 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der 1. Lesung der umseits bezeichneten Gesetzesvorlagen aufgeworfenen Fragen und Anregungen zu unterbreiten sowie zusätzliche Änderungsvorschläge (v.a. zum Zwecke der Präzisierung) einzubringen.
Im Anhang findet sich die abgeänderte Regierungsvorlage, wobei Änderungen gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage durch Unterstreichung hervorgehoben sind.
Zu Art. 39 AHVG (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber)
Diese Bestimmung ist zwar anlässlich der 1. Lesung im Landtags nicht aufgegriffen worden. Die Regierung gestattet sich aber dennoch, einen Abänderungsvorschlag zu unterbreiten.
3
Durch den in Abs. 1 Satz 2 angebrachten Verweis auf die sinkende Beitragsskala von Art. 41 kann diese Bestimmung ohne materielle Änderung redaktionell wesentlich gekürzt werden.
In Abs. 2 wird neu ein dritter Satz aufgenommen, der präzisiert, dass in den Sonderfällen von Abs. 2 die sinkende Beitragsskala nicht Anwendung findet. Auch dieser redaktionelle Verbesserungsvorschlag bringt im Vergleich zur ursprünglichen Regierungsvorlage keine materiellen Änderungen.
LR-Systematik
8
83
831
8
83
831
8
83
831
8
83
837
8
83
831
8
83
831
8
83
831
8
83
831
8
83
832
8
83
837
LGBl-Nummern
2000 / 209
2000 / 209
2000 / 208
2000 / 207
2000 / 207
2000 / 206
2000 / 206
2000 / 205
2000 / 205
2000 / 204
Landtagssitzungen
13. September 2000
13. September 2000
Stichwörter
AHVG, Abän­de­rung (Rentenvorbezug)
AHV-Rente, Vorbezug
ALG, Abän­de­rung (Rentenvorbezug)
Alters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung, Rentenvorbezug
ELG, Abän­de­rung (Rentenvorbezug)
IVG, Abän­de­rung (Rentenvorbezug)
Per­so­nal­vor­sorge, betrieb­liche, Geset­zes­än­de­rung (Rentenvorbezug)
Ren­ten­vor­bezug AHV, Verbesserung
Vor­bezug AHV-Rente