Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 8
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Ein­lei­tung
I.Erläu­te­rungen
1.All­ge­meines
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes über Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz)
und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtsfragen (Jurisdiktionsnorm), 1912 Nr. 9 Teil II,  (§ 41 - Gerichtsstand des Ortes der Beschäftigung) aufgeworfenen Fragen
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Vaduz, 15. Februar 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz) in der Landtagssitzung vom 15./16./17. Dezember 1999 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten:
1.Allgemeines
Die Vorlagen betreffend die Schaffung des Gesetzes über Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz) und die Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtsfragen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9 Teil II, (§ 41 - Gerichtsstand des Ortes der Beschäftigung) wurden vom Landtag in seiner Sitzung vom 15./16./17. Dezember 1999 in erster Lesung behandelt. Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag dazu nachstehende Stellungnahme zur aufgeworfenen Frage bezüglich Art. 5 Abs. 2 des Entsendegesetzes zu unterbreiten sowie auf eine Änderung in Art. 11 Abs. 1 hinzuweisen. Zur Abänderung der Jurisdiktionsnorm wurden anlässlich der ersten Lesung keine Fragen aufgeworfen.
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LR-Systematik
8
82
823
LGBl-Nummern
2000 / 088
Stichwörter
Arbeit­nehmer, Entsendegesetz
Ent­sen­de­ge­setz
Gerichts­stand des Ortes der Beschäftigung
Gesetz, Ent­sen­dung Arbeitnehmer
Juris­dik­ti­ons­norm, JN, Abänderung
Zustän­dig­keit, Gerichts­stand des Ortes der Beschäftigung