Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 81
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
IV.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal und des Ehegesetzes (Aufteilung von Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall)
 
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Mit dem neuen Scheidungsrecht, dem Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Abänderung des Ehegesetzes, ist unter anderem auch eine Regelung über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge getroffen worden. Während damit die Grundsätze der Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsrecht festgelegt wurden, ist es nunmehr notwendig, die abzuleitenden Regeln für die Duchführung dieser Aufteilung in den entsprechenden vorsorgerechtlichen Erlassen festzuhalten. Dabei sollen folgende grundsätzliche Regeln gelten:
Bei Ehescheidungen werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Bestimmungen von Art. 89b und 89c des Ehegesetzes geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht dabei der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung.
Hat ein Ehegatte die Vorsorgeeinrichtung seit der Eheschliessung bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nie gewechselt, so ist die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund jener gesetzlichen bzw. reglementarischen Bestimmungen zu berechnen, die im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Geltung haben. Wenn es nicht mehr möglich ist, die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung festzulegen, so ist diese Leistung nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden annähernd zu bestimmen.
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Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird. Ferner hat der verpflichtete Ehegatte das Recht auf den Wiedereinkauf im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung. Schliesslich bestehen bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit und Soziales
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 16. August 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal und des Ehegesetzes (Aufteilung von Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Abänderung des Ehegesetzes (LGBl. 1999 Nr. 28) ist in den Art. 89b bis 89f eine Regelung über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge aufgenommen worden. Diese Regelung entspricht weitgehend derjenigen der Art. 122 bis 124 des schweizerischen ZGB sowie, in verfahrensrechtlicher Hinsicht, den Grundsätzen der Art. 141 und 142 des schweizerischen ZGB.
LR-Systematik
8
83
831
1
17
174
2
21
212
LGBl-Nummern
2000 / 298
2000 / 297
2000 / 296
Landtagssitzungen
23. November 2000
15. September 2000
Stichwörter
Beruf­liche Vor­sorge, Scheidungsfall
Ehe­ge­setz, Abän­de­rung (Schei­dungs­fall, Auf­tei­lung Anwart­schaften beruf­liche Vorsorge)
Per­so­nal­vor­sor­ge­ge­setz für Staats­per­sonal, Abän­de­rung (Scheidungsfall)
Schei­dung, Auf­tei­lung Anwart­schaften beruf­liche Vorsorge
Vor­sorge, beruf­liche, Scheidungsfall