Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 85
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass für die Rati­fi­ka­tion der Änderung
3.Inhalt der Ände­rung zum Übereinkommen
4.Recht­liche, finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung vom 30. April 1983 zum Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten  Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)
 
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Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen, CITES) bezweckt, den Handel mit unmittelbar bedrohten Tier- und Pflanzenarten weitgehend zu unterbinden und jenen mit potentiell gefährdeten Arten einer internationalen Kontrolle zu unterwerfen. Das Übereinkommen trat am 28. Februar 1980 für Liechtenstein in Kraft.
Am 30. April 1983 beschlossen die Vertragsstaaten in Gaborone (Botswana) eine Änderung zum Übereinkommen. Die Änderung soll es auch "Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration" erlauben, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden. Konkret ging es darum, den damaligen Europäischen Gemeinschaften den Beitritt zum Übereinkommen zu ermöglichen. Die Änderung ist noch nicht in Kraft getreten, da erst 37 der erforderlichen 54 Ratifikationen der damaligen Vertragsparteien vorliegen. Die heutige Europäische Union ist sehr daran interessiert, dass die notwendigen Ratifikationen nun möglichst bald zustande kommen, damit die EU bzw. die EU-Kommission die ihr von den 15 Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben auch im Rahmen dieses Übereinkommens wahrnehmen kann.
Die Ratifikation der Änderung ist für Liechtenstein inhaltlich und rechtlich unproblematisch und mit keinem zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand verbunden.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Umwelt
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten; Amt für Wald, Natur und Landschaft
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Vaduz, 22. August 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung vom 30. April 1983 zum Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen, CITES) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen bezweckt, den Handel mit unmittelbar bedrohten Tier- und Pflanzenarten weitgehend zu unterbinden und jenen mit potentiell gefährdeten Arten einer internationalen Kontrolle zu unterwerfen. Liechtenstein hat das Übereinkommen am 3. März 1973 unterzeichnet. Es ist seit dem 28. Februar 1980 für Liechtenstein in Kraft (LGBl. 1980 Nr. 63).
Bei der zweiten ausserordentlichen Vertragsstaatenkonferenz in Gaborone, Botswana, wurde am 30. April 1983 das Übereinkommen geändert bzw. ergänzt. Mit der Änderung wird überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen der
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regionalen Wirtschaftsintegration, denen von ihren Mitgliedstaaten entsprechende Kompetenzen eingeräumt worden sind, der Beitritt zum Übereinkommen ermöglicht. Konkret geht es dabei um die Möglichkeit des Beitritts der damaligen Europäischen Gemeinschaften (EG) bzw. der heutigen Europäischen Union (EU).
Die Änderung von Gaborone tritt in Kraft, wenn zwei Drittel, das heisst 54 der damaligen 80 Vertragsstaaten, zu denen auch Liechtenstein gehört, diese ratifiziert haben. Zur Zeit liegen die Ratifikationen von 37 dieser Staaten vor. Darüber hinaus haben 24 Staaten ratifiziert, die dem Übereinkommen erst nach dem 30. April 1983 beigetreten sind. Diese 24 Ratifikationen werden daher an die benötigte Zahl von 54 Ratifikationen nicht angerechnet. Die Schweiz hat die Änderung am 22. November 1994 ratifiziert. Die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Griechenland und Irland sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Die 13 EU-Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, haben auch die Änderung ratifiziert. Gemäss Mitteilung der EU-Kommission wendet die Gemeinschaft bzw. die EU die Bestimmungen des Übereinkommens seit 17 Jahren intern an, sie könne aber die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen nur mit dem eigenständigen Beitritt zum Übereinkommen (zusätzlich zu jenem der EU-Mitgliedstaaten) wahrnehmen.
Obwohl die Ratifikation der Änderung für Liechtenstein inhaltlich und rechtlich unproblematisch und mit keinem zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand verbunden ist, erachtet es die Regierung für richtig, dass der Landtag, der damals auch dem Beitritt zum Übereinkommen selbst zugestimmt hatte, dieser Änderung zustimmt, die mit der Zulassung von "Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration" den Anwendungs- und Geltungsbereich des Übereinkommens grundsätzlich ausweitet.
Landtagssitzungen
26. Oktober 2000
Stichwörter
Arten­schutz­übe­rein­kommen, Washingtoner
CITES, Washing­toner Artenschutzübereinkommen
Han­dels­verbot, bedrohte Tier- und Pflanzenarten
Tiere und Pflanzen, gefähr­dete, Handel, Übereinkommen
Washing­toner Arten­schutz­übe­rein­kommen, CITES