Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 87
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 43/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie über befristete Arbeitsverträge)
 
2
Mit der Richtlinie 1999/70/EG soll die am 18. März 1999 zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen - Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB), Union der Europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände (UNICE), Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) - geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchgeführt werden. Diese Vereinbarung legt die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge und Beschäftigungsverhältnisse nieder. Sie macht den Willen der Sozialpartner deutlich, durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und einen Rahmen zu schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse verhindert.
Zuständiges Ressort
Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
3
Vaduz, 22. August 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 43/2000 vom 19. Mai 2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 12. Mai 2000 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Abl. Nr. L 175 vom 10.7.99, S. 43) mit Datum vom 19. Mai 2000 zu übernehmen. Bis zum 10. Juli 2001 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2001 / 006
Landtagssitzungen
26. Oktober 2000
Stichwörter
Arbeits­ver­hält­nisse, befris­tete, Nicht­dis­kri­mi­nie­rung, Ver­hin­de­rung von Missbrauch
Arbeits­ver­träge, befris­tete, EG-Richtlinie
EG-Richt­linie 1999/70/EG (befris­tete Arbeitsverträge)
EWR-Aus­schuss-Beschluss 43/2000 (befris­tete Arbeitsverträge)