Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 89
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 59/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 1999/34/EG vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte)
 
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Die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ändert die Richtlinie 85/374/EWG, indem sie ihren Anwendungsbereich erweitert. In der ursprünglichen Regelung waren unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgenommen, was nach Ansicht der EU zu keiner vollständigen Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geführt hat; der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde durch die unterschiedlichen Regelungen über die Haftung der Hersteller beeinträchtigt.
Mit dieser Richtlinie soll der Einbezug landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG erfolgen, was zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in die Sicherheit der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen soll.
Insbesondere soll aber dem Aspekt des Verbraucherschutzes Rechnung getragen werden und der Ersatz von durch fehlerhafte landwirtschaftliche Erzeugnisse verursachten Gesundheitsschäden erleichtert werden. Der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung gilt nun für alle Arten von Produkten einschliesslich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse i.S. von Artikel 32 Satz 2 EG-Vertrag und der in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse sowie einschliesslich Elektrizität. Die Richtlinie ist bis zum 4. Dezember 2000 umzusetzen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 11. September 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 59/2000 vom 28. Juni 2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 23. Juni 2000 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte mit Datum vom 28. Juni 2000 in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 4. Dezember 2000 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2001 / 007
Stichwörter
EG-Richt­linie 1999/34/EG
EG-Richt­linie 85/374/EWG
EWR-Aus­schuss-Beschluss 59/2000 (Haf­tung für feh­ler­hafte Produkte)
Haft­pflicht, Produktehaftung
Haf­tung, feh­ler­hafte Produkte
Pro­duk­te­haf­tung