Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 66/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen)
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Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen schafft die rechtliche Grundlage für die EWR-weite Anerkennung von elektronischen Signaturen. Die Richtlinie ist ein wichtiger Baustein für die rasche und nachhaltige Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs (e-commerce) und stärkt die Position der EWR-Staaten und somit auch Liechtensteins im internationalen Wettbewerb in den neu entstandenen globalen elektronischen Märkten.
Die Signaturrichtlinie bietet im elektronischen Geschäftsverkehr die Möglichkeit, dass besonderen qualifizierten elektronischen Unterschriften die gleichen Rechtswirkungen bzw. Beweiskraft vor Gerichten wie einer handschriftlichen Unterschrift zukommen. Dadurch wird die Sicherheit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den elektronischen Geschäftsverkehr wesentlich gefördert. Die Einführung der elektronischen Signatur löst die Probleme der Integrität, der Authentizität und der Identität im elektronischen Geschäftsverkehr.
Die Hauptelemente der vorliegenden Richtlinie sind: Die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen, der freie Verkehr von Zertifizierungsdiensten betreffend elektronische Signaturen, Haftungsregeln für die Aussteller elektronischer Zertifikate sowie die Möglichkeit des Abschlusses von Gegenseitigkeitsabkommen für die internationale Anerkennung elektronischer Signaturen von bzw. in Drittstaaten.
Der Hauptpunkt der Signaturrichtlinie ist die rechtliche Gleichstellung qualifizierter elektronischer Signaturen mit handschriftlichen Unterschriften. Das nationale Gesetze dürfen keine diskriminierenden Unterscheidungen allein aufgrund der Tatsache treffen, dass es sich in einem bestimmten Fall um eine Unterschrift in elektronischer Form handelt. Überdies sind auch in Gerichtsverfahren be-
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stimmte elektronische Unterschriften beweismässig mit handschriftlichen gleichzustellen. Voraussetzung hierfür ist jeweils, dass bestimmte qualifizierte Voraussetzungen bei der Erstellung und Verwendung der Signatur eingehalten werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Amt für Kommunikation
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Vaduz, 26. September 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 66/2000 vom 2. August 2000 des gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 2. August 2000 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (nachstehend auch "Signatur-Richtlinie" genannt) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie bis zum 19. Juli 2001 zu erlassen haben.