Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 4/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)
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Mit der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (sog. Besucherschutz-Richtlinie) soll die Regulierung von unverschuldet im Ausland erlittenen Verkehrsunfällen verbessert und erleichtert werden. Wird ein EWR-Angehöriger im Ausland (aber innerhalb des EWR-Raumes) Opfer eines Verkehrsunfalls (Sach- oder Personenschaden), soll er sich an seinem Wohnort bzw. in seinem Herkunftsland an eine Auskunftsstelle wenden können, die ihm gewisse Grundauskünfte erteilt, insbesondere hilft, den deckungspflichtigen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer im Ausland zu identifizieren und ihm mitteilt, welcher Schadenregulierungsbeauftragter den Schadenfall auftrags des ausländischen Versicherers im Wohnsitzland des Geschädigten reguliert.
Zuständiges Ressort
Verkehr
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft, Motorfahrzeugkontrolle
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Vaduz, 20. März 2001
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 4/2001 vom 31. Januar 2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 31. Januar 2001 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, sind vor dem 20. Juli 2002 zu erlassen und zu veröffentlichen. Diese Vorschriften sind vor dem 20. Januar 2003 anzuwenden.