Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
über die Abänderung des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften (Erstreckung der Verfallsfrist)
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Im Lichte der Trennung zwischen Bürgergemeinde und politischer Gemeinde trat am 13.06.1996 das Gesetz über die Bürgergenossenschaften (BüGG), LGBl. 1996 Nr. 77, in Kraft.
Dieses Gesetz sieht die Bildung von Bürgergenossenschaften vor, welche in Fortführung alter Rechte und Übungen das Genossenschaftsgut verwalten und ihren Mitgliedern Anteil an dessen Nutzung gewähren (Holzbezug, landwirtschaftliche Nutzung von Genossenschaftsgut etc.). Eine Voraussetzung für die Bildung der Bürgergenossenschaften ist die Aufteilung der nach bisherigem Gemeinderecht sowie alten überkommenen Rechten und Übungen genutzten Liegenschaften. Hierfür ist im Gesetz über die Bürgergenossenschaften ein spezielles Regelungsverfahren vorgesehen. Für den Fall, dass innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weder eine Regelung zustandegekommen noch Antrag auf Entscheidung an die Regelungskommission gestellt worden ist, sieht Art. 30 BüGG vor, dass die Liegenschaften in das unbelastete Gemeindevermögen fallen.
Da diese Frist am 13.06.2001 endet und gemäss einem Schreiben der Regelungskommission bis zum jetzigen Zeitpunkt die Regelungsverfahren der Mehrzahl der liechtensteinischen Gemeinden noch nicht abgeschlossen sind, erscheint es notwendig, die Frist des Art. 30 BüGG um weitere fünf Jahre zu erstrecken.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Ressort Inneres
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Vaduz, 18. April 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften in Hinblick auf die Erstreckung der Verfallsfrist des Art. 30 Abs. 1 BüGG zu unterbreiten:
Am 13.06.1996 trat das Gesetz über die Bürgergenossenschaften (BüGG), LGBl. 1996 Nr. 77, in Kraft. Mit diesem Gesetz sollte durch die Einführung der Bürgergenossenschaften dem Grundsatz der Trennung von politischer Gemeinde und Bürgergemeinde entsprochen werden. Es beinhaltet in Art. 19 ff BüGG ein Verfahren (Regelungsverfahren), welches die Regelung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse an jenen Liegenschaften vorsieht, welche nach bisherigem Gemeinderecht oder nach alten überkommenen Rechten, Übungen und Statuten genutzt wurden.
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Wenn keine Regelung erzielt werden sollte, kann nach drei Jahren jede der Parteien bei der Regelungskommission einen Antrag auf Entscheidung stellen. Ist jedoch innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Regelung nicht zustandegekommen und auch nicht Antrag auf Entscheidung gestellt, so fallen gemäss Art. 30 Abs. 1 BüGG die Liegenschaften in das unbelastete Gemeindevermögen. Diese Frist endet somit am 13.06.2001.