Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2001 / 18
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Frei­han­dels­ab­kommen zwi­schen den EFTA-Staaten und Mexiko
3.Erläu­te­rungen zum bila­te­ralen Land­wirt­schafts-Abkommen der Schweiz mit Mexiko
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten vom 27. November 2000
 
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Die EFTA-Staaten haben am 27. November 2000 mit Mexiko ein Freihandelsabkommen unterzeichnet, welches vorbehaltlich der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten am 1. Juli 2001 in Kraft treten wird. Das Abkommen eröffnet der liechtensteinischen Wirtschaft den Zugang zum mexikanischen Markt für Waren und Dienstleistungen, der vergleichbar ist mit demjenigen der Konkurrenten aus der EU und aus den Vereinigten Staaten sowie aus Kanada, welche diesen Zugang aufgrund von präferenziellen Abkommen mit Mexiko bereits haben (Freihandelsabkommen EU-Mexiko bzw. NAFTA - North American Free Trade Agreement).
Neben Bestimmungen zur Liberalisierung des Handels mit Industriewaren (Nullzoll für Exporte von Maschinen und Geräten, Chemikalien, Pharmazeutika, Textilien usw. ab 2007) und mit Dienstleistungen (u. a. Finanzdienstleistungen) enthält das Abkommen Bestimmungen über den Schutz und die Förderung von Direktinvestitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, den diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Beschaffungen und den Wettbewerb. Um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der einzelnen EFTA-Staaten Rechnung zu tragen, wird der Handel mit Landwirtschaftsprodukten durch bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Mexiko geregelt, welche gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen in Kraft treten werden. Für Liechtenstein kommt aufgrund des Zollvertrags das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko zur Anwendung.
Mexiko ist das erste Land ausserhalb Europas und ausserhalb des Mittelmeerraums, mit dem die EFTA-Staaten ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Der sektorielle Geltungsbereich des Abkommens mit Mexiko ist gleichzeitig weit umfassender als derjenige der bisherigen Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten, welche sich im Wesentlichen auf die Verwirklichung des Freihandels mit Industriegütern beschränken.
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Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten / Liechtensteinische Mission in Genf
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Vaduz, den 30. April 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten vom 27. November 2000 zu unterbreiten.
1.1Die Freihandelspolitik der EFTA-Staaten
Die EFTA-Staaten haben seit Beginn der Neunzigerjahre ein Netz von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum aufgebaut, d. h. in jenen beiden Regionen, in denen die EU bisher Assoziationsabkommen ausgehandelt hatte. Die EFTA-Staaten haben bisher 15 derartige Freihandelsabkommen abgeschlossen (Bulgarien, Estland, Israel, Lettland, Litauen, Marokko, Mazedonien, PLO/Palästinensische Behörde, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn). Das primäre Ziel der EFTA-Drittlandpolitik ist es, Diskriminierungen auf Drittmärkten namentlich gegenüber der EU zu beseitigen bzw. zu verhindern.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
2001 / 163
Stichwörter
Mexiko, EFTA-Freihandelsabkommen
EFTA-Frei­han­dels­ab­kommen mit Mexiko
Verei­nigte Mexi­ka­ni­sche Staaten, EFTA Abkommen