Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2001 / 19
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Abkommen zwi­schen den EFTA-Staaten und Mazedonien
3.Erläu­te­rungen zur Bila­te­ralen Ver­ein­ba­rung über den Handel mit land­wirt­schaft­li­chen Produkten
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen zwischen den  EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien vom 19. Juni 2000
 
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Hauptziel des vorliegenden Abkommens ist die Herstellung des Freihandels zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien. Mit dem erleichterten Zugang zu den Märkten der EFTA-Staaten soll der Transitionsprozess Mazedoniens hin zur freien Marktwirtschaft unterstützt werden. Durch das Abkommen wird auch der Einbezug Mazedoniens in die europäische Wirtschaftszusammenarbeit gefördert.
Das Abkommen umfasst den Industriesektor, die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte. Es ist asymmetrisch ausgestaltet. Während die EFTA-Staaten für Industrieprodukte die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung mit In-Kraft-Treten des Abkommens beseitigen, wird Mazedonien für den stufenweisen Zollabbau eine Übergangszeit von zehn Jahren gewährt. Spezielle Bestimmungen stellen sicher, dass die EFTA-Staaten auch nach In-Kraft-Treten des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Mazedonien keine schlechteren Marktzugangsbedingungen haben werden als die EU. Zur Zeit gewährt die Schweiz (Liechtenstein ist über den Zollvertrag eingebunden) Mazedonien auf autonomer Basis die in ihrem Zollpräferenzschema zugunsten der Entwicklungsländer vorgesehenen Vergünstigungen. Ein Teil der schweizerischen Zollkonzessionen kommt somit einer Konsolidierung dieser Zugeständnisse gleich, allerdings auf Reziprozitätsbasis.
Im Landwirtschaftssektor haben die einzelnen EFTA-Staaten mit Mazedonien bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Die bilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und Mazedonien zum Bereich Landwirtschaft findet aufgrund des Zollvertrags auch auf Liechtenstein Anwendung. Die von der Schweiz gewährten Zollkonzessionen gehen nicht über diejenigen hinaus, welche bereits anderen Freihandelspartnern eingeräumt worden sind.
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Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten / Liechtensteinische Mission in Genf
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Vaduz, den 8. Mai 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien vom 19. Juni 2000 zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Hauptziel des vorliegenden Abkommens ist die Herstellung des Freihandels zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien. Mit dem erleichterten Zugang zu den EFTA-Märkten soll der Transitionsprozess Mazedoniens hin zur freien Marktwirtschaft unterstützt werden. Durch das Abkommen wird auch der Einbezug Mazedoniens in die europäische Wirtschaftszusammenarbeit gefördert.
Das Abkommen umfasst den Industriesektor, die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte. Es ist asymmetrisch ausgestaltet. Während die EFTA-Staaten für Industrieprodukte die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung mit In-Kraft-Treten des Abkommens beseitigen, wird Mazedonien für den stufenweisen Zollabbau eine Übergangszeit von zehn Jahren
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gewährt. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens werden bereits etwa 60 Prozent der schweizerischen/liechtensteinischen Ausfuhrgüter von jeglichen Zöllen und Abgaben befreit. Die restlichen Exportgüter unterliegen während einer Übergangsperiode einem sukzessiven Zollabbau. Spezielle Bestimmungen stellen sicher, dass die EFTA-Staaten auch nach In-Kraft-Treten des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Mazedonien keine schlechteren Marktzugangsbedingungen haben werden als die EU. Zur Zeit gewährt die Schweiz (und über den Zollvertrag auch Liechtenstein) Mazedonien auf autonomer Basis die in ihrem Zollpräferenzschema zugunsten der Entwicklungsländer vorgesehenen Vergünstigungen. Ein Teil der schweizerischen Zollkonzessionen kommt somit einer Konsolidierung dieser Zugeständnisse gleich, allerdings auf Reziprozitätsbasis.
Im Landwirtschaftssektor haben die einzelnen EFTA-Staaten mit Mazedonien bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Die bilaterale Vereinbarung zur Landwirtschaft zwischen der Schweiz und Mazedonien findet aufgrund des Zollvertrags auch auf Liechtenstein Anwendung. Die von der Schweiz gewährten Zollkonzessionen gehen nicht über diejenigen hinaus, welche bereits anderen Freihandelspartnern eingeräumt worden sind.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
2002 / 060
2002 / 060
Landtagssitzungen
28. Juni 2001
Stichwörter
EFTA-Frei­han­dels­ab­kommen mit Mazedonien
Maze­do­nien, EFTA-Freihandelsabkommen
Repu­blik Maze­do­nien, EFTA Abkommen