Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 17/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von Zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten)
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Der zentrale Inhalt der Richtlinie 98/48/EG besteht darin, die EWR-Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, Sanktionen und andere Rechtsbehelfe vorzusehen, die unrechtmässige Handlungen in Bezug auf zugangsgeschützte Dienste verhindern sollen. "Zugangsgeschützte Dienste" sind insbesondere Multimedia-Dienste, die gegen ein Entgelt erbracht werden und die einer Zugangskontrolle unterliegen. Eine solche Zugangskontrolle ist jede technische Massnahme, mit der erreicht wird, dass der Zugang zu dem betreffenden Dienst nur jenen Personen möglich ist, die hierzu im Einzelfall autorisiert worden sind (z.B. Fernsehsendungen, die nur mit einem Decoder empfangen werden können; "Pay-TV"). Die Richtlinie 98/48/EG verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten dazu, ein Regelwerk zu erlassen, mit dem sichergestellt ist, dass nur jene Personen einen Zugang zu geschützten Diensten haben, die hierzu autorisiert sind. Umgekehrt werden Massnahmen verboten, mit denen ein solcher Zugang missbräuchlich erwirkt wird oder erwirkt werden kann. Davon abgesehen sieht die Richtlinie den freien Verkehr von Zugangskontrollgeräten sowie von zugangsgeschützten Diensten vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
Ressort Wirtschaft
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Amt für Kommunikation
Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 8. Mai 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 17/2001 vom 28. Februar 2001 des gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 28. Februar 2001 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ihrer Umsetzung bis zum 28. Mai 2000 zu erlassen haben. Für die EFTA/EWR-Staaten müssen die Umsetzungsmassnahmen mit Ablauf der Fristen gemäss Art. 103 EWR-Abkommen, d.h. nach Abschluss der parlamentarischen Verfahren, gesetzt sein.