Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
4
Abkürzungsverzeichnis
AJIL | American Journal of International Law |
EMRK | Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (LGBl. 1982 Nr. 60/1) |
EUeA | Europäisches Auslieferungsübereinkommen (LGBl. 1970 Nr. 29); EUeA |
EuR | Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (LGBl. 1970 Nr. 30); EUeRH |
GA | Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (LGBl. 1989 Nrn. 18-21, 62, 63) |
HRLJ | Human Rights Law Journal |
ICJ | International Court of Justice (Internationaler Gerichtshof; LGBl. 1950 Nr. 6) |
ICTR | International Criminal Tribunal for Rwanda (Internationales Straftribunal für Ruanda) |
ICTY | International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia (Internationales Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien) |
IGH | Internationaler Gerichtshof (LGBl. 1950 Nr. 6) |
IKPO | Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation |
IKRK | Internationales Komitee vom Roten Kreuz |
ILC | International Law Commission |
ILR | International Law Reports |
IMT | International Military Tribunal |
IStGH | Internationaler Strafgerichtshof |
LR | Systematische Rechtssammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften (inkl. Staatsvertragsrecht) |
RdC | Receuil des cours de l'Académie de droit international |
RGDIP | Revue Générale de Droit International Public |
RHG | Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG); LGBl. 2000 Nr. 215 |
StGB | Liechtensteinisches Strafgesetzbuch vom 24. Juni 1987 (LGBl. 1988 Nr. 37 ff.) |
SZIER | Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht |
UNO | United Nations Organization (Organisation der Vereinten Nationen) |
U.N.T.S. | United Nations Treaty Series |
ZP | Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 (LGBl. 1989 Nr. 62 und 63) |
ZStR | Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht |
5
Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ("Statut") wurde am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Konferenz der UNO zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs in Rom verabschiedet.
Das Statut bildet die rechtliche Grundlage für einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag (in der Folge auch "Gerichtshof" genannt). Der künftige Gerichtshof ist zuständig für die Beurteilung von besonders schweren Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und bestimmte Formen der Aggression.
Der Gerichtshof beruht auf dem Grundsatz der Komplementarität: Er wird nur dann tätig, wenn die für die Strafverfolgung in erster Linie zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines dieser Verbrechen, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen. Dieser Fall kann etwa dann eintreten, wenn das staatliche Strafverfolgungssystem als Folge kriegerischer Ereignisse zusammengebrochen ist. Denkbar ist auch, dass die zuständigen innerstaatlichen Behörden von Personen kontrolliert werden, welche die fraglichen Verbrechen selbst mitzuverantworten haben, so dass keine ernsthafte Strafverfolgung stattfindet. Durch die komplementäre Ausgestaltung des Statuts soll sichergestellt werden, dass die in der Wirklichkeit immer wieder auftretenden Lücken bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser besonders schweren Verbrechen geschlossen werden können. Mit der Errichtung des Gerichtshofs soll die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit keinesfalls ersetzt werden. Ebenso wenig ist er eine Rechtsmittelinstanz, mit welcher letztinstanzliche innerstaatliche Strafurteile einer internationalen Überprüfung unterzogen würden.
Das Statut anerkennt den völkerrechtlichen Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für schwerste Völkerrechtsverletzungen, ohne sich zur Frage einer allfälligen Staatenverantwortlichkeit zu äussern. Die bedeutende Errungenschaft des Römer Statuts besteht darin, dass sich Einzelpersonen, welche die minimalsten Verhal-
6
tensregeln der Mitmenschlichkeit verletzt haben, unter Umständen vor einem internationalen Gericht verantworten müssen. Der Internationale Strafgerichtshof ist damit Ausdruck einer im Namen der Staatengemeinschaft ausgeübten Justiz.
Das Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den 60. Tag nach Hinterlegung der 60. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt. Ende Februar 2001 haben 139 Staaten das Statut unterzeichnet - unter ihnen Liechtenstein am 18. Juli 1998. 28 Staaten haben das Statut ratifiziert; zahlreiche weitere Staaten haben eine baldige Ratifikation angekündigt. Angesichts der weltweit grossen politischen Anstrengungen zur raschen Schaffung des Gerichtshofs kann davon ausgegangen werden, dass das Statut in naher Zukunft in Kraft treten wird.
Die Umsetzung des Römer Statuts bedarf einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die in einem separaten Bericht und Antrag dem Landtag unterbreitet wird.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres; Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten; Liechtensteinische Mission bei der UNO in New York; Rechtsdienst der Regierung
7
Vaduz, den 22. Mai 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 zu unterbreiten.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs schufen die Alliierten die Internationalen Militärtribunale von Nürnberg und Tokio. Damit wurde zum ersten Mal auf zwischenstaatlicher Ebene eine Instanz geschaffen, die es erlaubte, die Hauptverantwortlichen für Verbrechen, welche die gesamte menschliche Gemeinschaft betreffen, zur Rechenschaft zu ziehen. Die Zuständigkeit der Tribunale erstreckte sich auf "Kriegsverbrechen", "Verbrechen gegen den Frieden" und "Verbrechen gegen die Menschlichkeit". Durch ihre Arbeit trugen die beiden Tribunale Entscheidendes dazu bei, dass die Schrecken des Zweiten Weltkriegs auf rechtlichem Gebiet so weit bewältigt werden konnten, wie es die Umstände zuliessen.
8
Die Internationalen Militärtribunale von Nürnberg und Tokio stellten in mancher Hinsicht einen Meilenstein in der Geschichte des Völkerstrafrechts dar. Trotz ihrer unbestreitbaren Verdienste entsprachen die Art und Weise ihrer Einsetzung - als Ad-hoc-Tribunale durch die Siegermächte - und die erst nachträglich erfolgte Definition der zu beurteilenden Verbrechen aber nicht den Vorstellungen einer mustergültigen internationalen Justiz. Auch geht von Tribunalen, die erst geschaffen werden, nachdem die Verbrechen, für deren Beurteilung sie zuständig sind, einmal begangen worden sind, naturgemäss keine präventive Wirkung aus. All diesen Bedenken kann nur durch eine ständige Einrichtung entgegengetreten werden.
| |
1 | Siehe auch Beilage 6 zur Geschichte und zum Werdegang des Internationalen Strafgerichtshofs. |
| |