Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 47/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmerschluss)
2
Die Verordnung Nr. 2887/2000 führt den Grundsatz der "Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung" EWR-weit ein. Bemerkenswert an diesem Umstand ist unter anderem, dass die Rechtsangleichung im Bereich der Telekommunikation zum ersten Mal mit Hilfe einer Verordnung, d.h eines direkt anwendbaren Rechtsaktes, erfolgt. Diese Tatsache weist daraufhin, dass die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung für die Europäische Union (und ebenso auch für die EFTA-EWR-Staaten) von erheblicher (wirtschaftlicher) Bedeutung ist. Das sog. "unbundling of the local loop " fördert den Wettbewerb auf der "letzten Meile", d.h. auf der Telefon-Leitung zwischen dem Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Benutzers und der Telefonzentrale des (meist noch marktbeherrschenden) "Altmonopolisten", indem jeder Betreiber, der dies will, einen direkten Zugang zu diesem Teil des gesamten Telefonnetzes erhält.. Dieser Zugang ermöglicht es neuen und innovativen Betreibern, ihre Kunden mit ihrer eigenen Technologie und mit ihren eigenen Dienste-Konzepten zu versorgen, ohne auf den vormaligen Betreiber angewiesen zu sein.
Zustandiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtsstellen
Amt für Kommunikation
3
Vaduz, 22. Mai 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 47/2001 vom 30. März 2001 des gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 30. März 2001 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Verordnung Nr. 2887/2000 sieht vor, dass sie am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt (Art. 5). Die Verordnung Nr. 2887/2000 ist in der Europäischen Union damit am 2. Januar 2001 in Kraft getreten. Im europäischen Wirtschaftsraum erfolgt das Inkrafttreten nach dem Abschluss des Verfahrens gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens.