Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2001 / 27
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinien
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Beschluss Nr. 44/2001 und Beschluss Nr. 45/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute)
2
Richtlinie 2000/28/EG
Durch die Richtlinie 2000/28/EG wird die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute abgeändert. Bei der Richtlinie 2000/12/EG handelt es sich um die Kodifizierung der bestehenden und durch das Fürstentum Liechtenstein bereits umgesetzten Bankenrichtlinien.
Es soll durch die Richtlinie 2000/28/EG eine einheitliche gemeinschaftsweite Entwicklung der Aktivitäten von Kreditinstituten insbesondere bei der Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geld) bewirkt werden. Bestimmte Institute werden ihre Aktivitäten gemäss dieser Richtlinie in Zukunft in erster Linie auf die Ausgabe elektronischen Geldes beschränken können. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Emittenten von elektronischem Geld auch in Bezug auf geldpolitische Massnahmen zu vermeiden, wurde beschlossen, derartige Institute vorbehaltlich spezieller Bestimmungen, die ihren Besonderheiten Rechnung tragen, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/12/EG aufzunehmen und u.a. die darin enthaltene Definition des Kreditinstitutes entsprechend anzupassen. Hinsichtlich der Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten wird in der Richtlinie 2000/28/EG auf die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten verwiesen.
Richtlinie 2000/46/EG
Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von E-Geld-Instituten trägt den Besonderheiten der E-Geld-Institute Rechnung und trifft Massnahmen zur Koordinierung und Harmonisierung der
3
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von E-Geld-Instituten. Der Rechtsakt enthält insbesondere eine Definition des "E-Geld-Institutes" und des "Elektronischen Geldes". Für den Anwendungsbereich der Richtlinie kann elektronisches Geld (E-Geld) als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten betrachtet werden. Das elektronische Geld kann beispielsweise auf einer Chipkarte oder in einem Computer gespeichert werden und ist dafür gedacht, Kleinbetragszahlungen elektronisch durchzuführen. Die rasche Entwicklung des elektronischen Handels erfordert u.a. die Schaffung eines speziellen aufsichtsrechtlichen Rahmens für E-Geld-Institute. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG lehnen sich bis auf einige spezifische Ausnahmen an die aufsichtsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2000/12/EG an. Für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/46/EG wird dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gefolgt. Insgesamt soll die Richtlinie 2000/46/EG zu einer Entfaltung des vollen Potenzials des elektronischen Geldes beitragen und verhindern, dass diese technische Innovation behindert wird. Auch im E-Geld-Bereich sollen die Voraussetzungen für eine solide und umsichtige Geschäftsführung und finanzielle Integrität geschaffen werden. Die Richtlinie 2000/46/EG regelt in diesem Sinne auch die Rücktauschbarkeit des elektronischen Geldes, die Anforderungen, welche hinsichtlich des Kapitals an ein E-Geld-Institut zu stellen sind, und verlangt interne Strukturen, welche den besonderen finanziellen und nichtfinanziellen Risiken, welche in Verbindung mit E-Geld auftreten können, angemessen sind. Der Rechtsakt sieht lediglich eine Mindestharmonisierung vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Amt für Finanzdienstleistungen
4
Vaduz, 29. Mai 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu den Beschlüssen Nr. 44/2001 und Nr. 45/2001 vom 30. März 2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
An seiner Sitzung vom 30. März 2001 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 27. April 2002 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in den gegenständlichen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
5
An dieser Sitzung vom 30. März 2001 wurde seitens Liechtensteins betreffend die Beschlüsse 44/2001 und 45/2001 ein Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) eingelegt, da die Übernahme dieser Richtlinien eine Gesetzesänderung bedingt. Die Beschlüsse 44/2001 und 45/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses benötigen die Zustimmung des Landtages. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges werden dem Landtag beide Beschlüsse gemeinsam in einem einzigen Bericht und Antrag vorgelegt.
Beide Rechtsakte stehen in unmittelbarem rechtlichem und faktischem Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. Bei der Richtlinie 2000/12/EG handelt es sich lediglich um eine Kodifizierung der für den Bankenbereich bestehenden Richtlinien, welche das Fürstentum Liechtenstein im Bankengesetz und der zugehörigen Verordnung bereits umgesetzt hat.
Es handelt sich hierbei um folgende Richtlinien:
Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer, finanzieller Einrichtungen
Erste Richtlinie (77/780/EWG) des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten
6
Zweite Richtlinie (89/646/EWG) des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG
Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute
Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis
Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Grosskredite von Kreditinstituten.
Aufgrund des ausschliesslichen Kodifizierungscharakters bedurfte die Richtlinie 2000/12/EG gestützt auf die durch den Staatsgerichtshof in seinem Gutachten (StGH 1995/14) vom 11. Dezember 1995 getroffenen Feststellungen keiner Zustimmung durch den Landtag.
LR-Systematik
0..1
0..11
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2001 / 156
2001 / 155
Landtagssitzungen
28. Juni 2001
Stichwörter
EG-Richt­linie 2000/46/EG
Richt­linie 2000/46/EG
Banken
E-Geld-Institute
EG-Richt­linie 2000/28/EG
EWR-Aus­schuss-Beschluss 44/2001, 45/2001
Kre­dit­ins­ti­tute
Richt­linie 2000/28 EG