Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
(Umsetzung des Beschlusses Nr. 80/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses; Übernahme der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern)
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Durch die Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern bzw. durch den Beschluss Nr. 80/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sollen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die notwendigen Massnahmen für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer geschaffen werden. Da die ergänzende Altersvorsorge einen sehr wichtigen Bestandteil des sozialen Schutzes darstellt, wurden durch die Richtlinie neue Bestimmungen erlassen, um die Ansprüche von Anspruchsberechtigten ergänzender Rentensysteme, die sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, zu schützen und dadurch dazu beizutragen, Hindernisse für die Freizügigkeit erwerbstätiger Personen innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen.
Dieses EG-Recht beschränkt sich auf die vor- und überobligatorische Vorsorge im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge.
Die Gesetzesvorlage sieht zwei Neuerungen vor: Einerseits sollen für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden, weiterhin Beiträge für die freiwillige Vorsorge während der Dauer der Entsendung geleistet werden können, andererseits sollen Arbeitnehmer, welche aus einer Vorsorgeeinrichtung austreten, über die Verwendung der Freizügigkeitsleistung und anspruchsberechtigte Personen über ihre Rentenansprüche informiert werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit und Soziales
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 20. Februar 2001
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (Umsetzung des Beschlusses Nr. 80/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses; Übernahme der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 19. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern) zu unterbreiten.
Zusätzlich zur staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wurde im Jahr 1989 die obligatorische betriebliche Personalvorsorge (BPV) eingeführt. Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, legt nur die Mindestbestimmungen für die obligatorische betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge fest; zu Gunsten der versicherten Arbeitnehmer kann von diesen Bestimmungen abgewichen werden (vgl. Art. 1 BPVG). Das Gesetz schreibt insbesondere vor, welche Personen gegen welche Risiken obligatorisch zu versichern und welche Mindestleistungen zu erbringen sind (Art. 4 und 8 BPVG). Zusätzlich zum BPVG gibt es eine sehr bedeutende vor- und überobligatori-
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sche berufliche Vorsorge. Diese weitergehende Vorsorge ist häufig mit der Durchführung des Obligatoriums verbunden.
Liechtenstein ist seit dem 1. Mai 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Ab diesem Zeitpunkt finden im Bereich der Sozialen Sicherheit die beiden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung. Dieses EG-Recht beschränkt sich im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge allerdings auf die obligatorische Minimalvorsorge, so dass die in diesem EWR-Recht enthaltenen Koordinierungsgrundsätze auf den vor- und überobligatorischen Bereich des BPVG nicht anwendbar sind.