Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2001 / 40
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte des Fakultativprotokolls
3.Die Bes­tim­mungen des Fakul­ta­tiv­pro­to­kolls und ihre Aus­wir­kungen auf Liechtenstein
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999  zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1997
 
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Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wurde am 6. Oktober 1999 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig angenommen. Es wurde am 10. Dezember 1999, dem Internationalen Menschenrechtstag, zur Unterzeichnung aufgelegt. Mittlerweile haben es 67 Staaten unterzeichnet und 21 Staaten ratifiziert. Das Fakultativprotokoll trat am 22. Dezember 2000 in Kraft. Liechtenstein hat das Faktultativprotokoll am 10. Dezember 1999 unterzeichnet.
Das Fakultativprotokoll steht allen Vertragsparteien des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zur Unterzeichnung und Ratifikation oder zum Beitritt offen. Liechtenstein ist seit dem 21. Januar 1996 Vertragspartei dieses Übereinkommens, dem gegenwärtig 167 Staaten angehören.
Mit dem Fakultativprotokoll wird kein zusätzliches materielles Recht zum Übereinkommen geschaffen. Hingegen werden zwei Verfahren zur besseren Sicherstellung der im Übereinkommen aufgeführten Rechte eingeführt, nämlich das Mitteilungsverfahren und das Untersuchungsverfahren. Das Mitteilungsverfahren (Individualbeschwerdeverfahren) erlaubt dem vom Übereinkommen errichteten Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereichte Mitteilungen entgegenzunehmen, die einem Vertragsstaat die Verletzung eines im Übereinkommen garantierten Rechts vorwerfen, sofern alle innerstaatlichen Rechtsmittel in dieser Sache ausgeschöpft worden sind. Nach Prüfung einer Mitteilung kann der Ausschuss Auffassungen und Empfehlungen an den betreffenden Vertragsstaat richten.
Das Untersuchungsverfahren erlaubt dem Ausschuss, schwere oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat zu untersuchen, mit Zustimmung des Vertragsstaats unter Umständen auch durch einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet. Die Untersuchung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Vertragsstaat und kann zu Stellungnahmen und Empfehlungen an den Staat führen.
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Wie bei den Mitteilungs- und Untersuchungsverfahren der anderen Menschenrechtsübereinkommen sind die Auffassungen, Stellungnahmen und Empfehlungen des Ausschusses nicht rechtlich verbindlich. Da jedoch der Ausschuss die Hauptverantwortung für die Auslegung der im Übereinkommen aufgeführten Rechte trägt, werden die Auffassungen, Stellungnahmen und Empfehlungen des Ausschusses hohe Anerkennung und hohe Legitimität geniessen.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten; Stabsstelle Gleichstellungsbüro
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Vaduz, den 7. August 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Fakultativprotokoll 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 zu unterbreiten.
1.1Liechtenstein als Vertragspartei des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Liechtenstein hat das Übereinkommen am 21. Dezember 1995 ratifiziert und anlässlich der Ratifikation zwei Vorbehalte angebracht. Der erste Vorbehalt behielt das Recht Liechtensteins vor, die Bestimmungen von Art. 3 der Verfassung betreffend das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26. Oktober 1993 (LGBl. 1993 Nr. 100) anzuwenden. Der zweite Vorbehalt behielt die Gesetzgebung zur Verleihung der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit vor; die 1996 erfolgte Anpassung des Bürgerrechtsgesetzes ermöglichte es Liechtenstein, diesen Vorbehalt am 3. Oktober 1996 zurückzunehmen (LGBl. 1996 Nr. 190).
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Gemäss Regierungsbeschluss vom 18. Februar 1997 übermittelte Liechtenstein die erste Berichterstattung zum Übereinkommen an den Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau. Dieser sogenannte erste Länderbericht Liechtensteins enthielt eine allgemeine Übersicht über die wirtschaftlichen, sozialen, politischen und rechtlichen Verhältnisse in Liechtenstein sowie ausführliche Statistiken und Informationen zur Situation der Frau in Liechtenstein. Im Weiteren untersuchte der Bericht die einzelnen Artikel des Übereinkommens auf ihre Umsetzung in Liechtenstein. Der Bericht wurde an Sitzungen des Ausschusses vom 25. bis 27. Januar 1999 behandelt und wurde auf liechtensteinischer Seite durch eine von der damaligen Aussenministerin Dr. Andrea Willi angeführte Delegation dem Ausschuss mündlich vorgestellt.
Der Ausschuss reagierte überwiegend positiv auf die liechtensteinische Berichterstattung. Insbesondere würdigte er den schnellen Fortschritt bei der Schaffung der gesetzlichen Gleichberechtigung sowie die Einrichtung eines Gleichstellungsbüros und andere Schritte Liechtensteins zur Unterstützung der faktischen Gleichstellung positiv. Andererseits bemängelte der Ausschuss die weiterhin bestehende faktische ungleiche Stellung von Frauen in der liechtensteinischen Gesellschaft, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt. Der Ausschuss rief Liechtenstein dazu auf, Gesetzgebung und Praxis daraufhin zu untersuchen, ob der schwächeren Stellung von Frauen insbesondere auch auf dem Arbeitsmarkt abgeholfen werden kann. Weiter forderte der Ausschuss Liechtenstein auf, die Stellung von alleinstehenden Müttern auf finanzielle und soziale Risiken zu untersuchen, sowie Statistiken und Informationen bezüglich Gewalt gegen Frauen zusammenzustellen und die Gesetzgebung daraufhin zu untersuchen, ob die Gewalt gegen Frauen eingeschränkt werden kann.
Die vom Ausschuss gemachten Empfehlungen und vorgeschlagenen Massnahmen sind im zuständigen Ressort in Überprüfung.
LR-Systematik
0..1
0..10
0..1
0..10
LGBl-Nummern
2002 / 017
Landtagssitzungen
05. Juni 2020
13. September 2001
Stichwörter
Dis­kri­mi­nie­rung Frau, Besei­ti­gung, Fakul­ta­tiv­pro­to­koll zum Übereinkommen
Frau­en­dis­krim­nie­rung, Beseitigung
Geschlech­ter­dis­kri­mi­nie­rung