Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2001 / 41
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Ein­lei­tung
1.Gründe für die lange Bearbeitungsdauer
2.Erläu­te­rungen zu den Übergangsbestimmungen
2.1Gesetz­liche Grundlagen
2.2Anläss­lich der ersten Lesung auf­ge­wor­fene grund­sätz­liche Fragen
2.3Vor­gehen der Regierung
2.4Ent­schei­dung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz
2.5Ver­fahren rechts­kräftig abgeschlossen
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesartikeln
Zu Art. 1
Zu Art. 4
Zu Art. 5
Zu Art. 6
Zu Art. 8
Zu Art. 27
Zu Art. 27
Zu Art. 31
Zu Art. 41
Zu II (Übergangsbestimmungen)
4.Antrag
5.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der Ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Voraussetzungen für die Zulassung / Tätigkeitsbereich) aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 14. August 2001
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Voraussetzungen über die Zulassung/Tätigkeitsbereich) in der Landtagssitzung vom 19./20./21. November 1997 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Gründe für die lange Bearbeitungsdauer
Die Regierung hat dem Landtag am 2. September 1997 einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte unterbreitet. Die Vorlage sieht eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Patentanwaltsberuf und die Bereinigung von Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit den gemäss Patentanwaltsgesetz zugelassenen Tätigkeiten vor. Der Landtag hat die Gesetzesvorlage in der Sitzung vom 19./20./21. November 1997 in Beratung gezogen. Anlässlich der ersten Lesung wurden von den einzelnen Abgeordneten Fragen zu einzelnen Bestimmungen aufgeworfen, zu Diskussionen Anlass gaben aber insbesondere die Übergangsbestimmungen von Art. 49 und 50
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des Patentanwaltsgesetzes, welche nicht Gegenstand dieser Regierungsvorlage waren. Bemängelt wurde in diesem Zusammenhang insbesondere die Praxis der Regierung, dass in der Vergangenheit gestützt auf diese Übergangsbestimmungen Patentanwaltsbewilligungen an Rechtsanwälte erteilt wurden.
In einer Stellungnahme vom 9. Februar 1998 hat auch die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer diese Praxis der Regierung in Frage gestellt. Die Rechtsanwaltskammer beantragte, dass sämtliche von der Regierung gesetzwidrig erteilten Bewilligungen an Rechtsanwälte wegen Nichtigkeit von der Regierung zurückgenommen werden.
In der Folge hat sich die Regierung erneut mit dieser Angelegenheit befasst. Sie ist den Bedenken, die im Landtag und von der Rechtsanwaltskammer geäussert wurden, nachgekommen und hat veranlasst, dass die im Sinne eines früheren Grundsatzbeschlusses der Regierung erteilten entsprechenden Bewilligungen an Rechtsanwälte für nichtig erklärt werden. Im Sinne der Diskussionen im Landtag stellte die Regierung die Weiterbearbeitung der gegenständlichen Abänderung des Patentanwaltsgesetzes bis zur rechtskräftigen Erledigung des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Nichtigerklärung einer Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes zurück. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat nunmehr im erwähnten Verfahren am 4. April 2001 eine Entscheidung getroffen und die Entscheidung der Regierung wegen Nichtigerklärung bestätigt.
Diese Ausführungen begründen den langen Zeitraum zwischen der Behandlung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Patentanwaltsgesetzes in erster Lesung im Landtag vom 19./20./21. November 1997 und der nunmehrigen Vorlage einer Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage im Landtag aufgeworfenen Fragen. Der Regierung schien es jedoch zielführend zu sein, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, um je nach Ausgang im
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Rahmen der vorliegenden Gesetzesvorlage darauf reagieren zu können (ausführliche Erläuterungen zu diesem Punkt unter Kapitel 2).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2001 / 170
Landtagssitzungen
12. September 2001
Stichwörter
PAG
Patent­an­walts­ge­setz, Abänderung
Zulas­sung Patentanwälte