Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
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Das geltende Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 enthält keine zwischenstaatliche Rechtsgrundlage für die Übertragung von Freizügigkeitsleistungen zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen. Weil beide Staaten ein vergleichbares Obligatorium in der betrieblichen Personalvorsorge kennen, ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung jedoch möglich.
Die durch das Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 eingeführte Regelung gewährleistet bei einem Stellenwechsel von einem Staat in den anderen einen Vorsorgeschutz ohne Unterbruch. Auch das auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft gutgeschriebene Vorsorgekapital zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann übertragen werden. Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei einer Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz nach Liechtenstein ist nicht mehr möglich. Mit der Möglichkeit, die Freizügigkeitsleistung bzw. das Vorsorgekapital zu übertragen, und mit dem Verbot der Barauszahlung im liechtensteinisch-schweizerischen Raum trägt die neue Regelung dem Vorsorgezweck der nationalen Rechtsvorschriften beider Staaten im Bereich der Zweiten Säule optimal Rechnung.
Das Zweite Zusatzabkommen bedingt keine rechtlichen Anpassungen. Es ergeben sich auch keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres; Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten; Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 11. September 2001
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit zu unterbreiten.
Die Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit sind derzeit durch das Abkommen vom 8. März 1989 (LGBl. 1990 Nr. 27), in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 (LGBl. 1997 Nr. 9), geregelt. Dieses Abkommen erfasst die üblichen Versicherungszweige der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV, IV), Familienzulagen (FAK) und Unfallversicherung
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(UV). Das Abkommen enthält aber keine Regelung im Bereich der beruflichen Vorsorge.
Ab Mitte 1998 weigerten sich schweizerische Pensionskassen, beim Stellenwechsel einer in der Schweiz wohnhaften Person zu einem liechtensteinischen Arbeitgeber dessen Freizügigkeitsguthaben auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in Liechtenstein zu übertragen. Das Problem liegt darin, dass der Transfer der Austrittsleistung auf eine ausländische Vorsorgeeinrichtung nach schweizerischem Recht gar nicht vorgesehen und somit unzulässig ist (Territorialitätsprinzip). Im Bereich der beruflichen Vorsorge gibt es bisher keine bilaterale Vereinbarung. Die Lösung liegt somit beim Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz, das die Übertragung von Freizügigkeitsleistungen ermöglicht.