Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2001 / 49
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Beschluss Nr. 73/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2000/64 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der Richtlinien 85/611, 92/49, 92/96 und 93/22 des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern)
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Durch die Richtlinie 2000/64 werden die Richtlinien 85/611, 92/49, 92/96 und 93/22 des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern abgeändert.
Die bereits von Liechtenstein umgesetzten Richtlinien 85/611, 92/49, 92/96 und 93/22 des Rates gestatten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaates oder verschiedener Mitgliedstaaten untereinander. Den Mitgliedstaaten ist es gemäss diesen Richtlinien freigestellt, Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates zu treffen.
Die Richtlinie 2000/64 bezweckt nunmehr eine darüber hinausgehende Regelung, dass es nunmehr für den jeweiligen Anwendungsbereich der durch die Richtlinie 2000/64 abgeänderten Richtlinien möglich ist, Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Drittländern auch zu treffen, wenn es um einen Informationsaustausch mit bestimmten anderen Behörden oder Stellen in diesen Ländern geht. Dies allerdings nur, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis in angemessener Weise geschützt ist (zu den weiteren Kriterien siehe nachstehende Ausführungen).
Der Wortlaut der Formulierung der abgeänderten Bestimmungen ist im Falle aller durch die Richtlinie 2000/64 abgeänderten Richtlinie derselbe:
"Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden von Drittländern im Sinne der Artikel ... (siehe jeweils in der entsprechenden Richtlinie enthaltene Definition) treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie
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nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen. Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben".
Abgeändert werden hinsichtlich der in der Richtlinie 2000/64 explizit angeführten Richtlinien folgende Artikel:
 
RL 85/6111
Richtlinie 85/611 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
Art. 50 Abs. 4
RL 93/222
Richtlinie 93/22 des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
Art. 25 Abs. 3
RL 92/493
Richtlinie 92/49 des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357 (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)
Art. 16 Abs. 3
____________________________
1Umsetzung: Gesetz über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 1996 Nr. 89, in der geltenden Fassung; Zuständigkeitsbereich des Amtes für Finanzdienstleistungen
2Umsetzung: Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung; Zuständigkeitsbereich des Amtes für Finanzdienstleistungen
3Zuständigkeitsbereich des Amtes für Volkswirtschaft, Abteilung Versicherung
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RL 92/964
Richtlinie 92/96 des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267 und 90/619 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)
Art. 15 Abs. 3
____________________________
4Zuständigkeitsbereich des Amtes für Volkswirtschaft, Abteilung Versicherung
Der Rechtsakt enthält lediglich "Kann-Bestimmungen". Dies bedeutet, dass auch nach erfolgter Rechtsanpassung eine Wahlmöglichkeit besteht. Es wird also im Ermessen der jeweils betroffenen liechtensteinischen Behörde liegen, ob sie von den neuen Möglichkeiten des Informationsaustausches gemäss der Richtlinie 2000/64 im Einzelfall Gebrauch machen möchte oder nicht. Hierzu besteht jedoch keine Verpflichtung.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Amt für Finanzdienstleistungen, Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 11. September 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 73/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Juni 2001 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
An seiner Sitzung vom 19. Juni 2001 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2000/64 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der Richtlinien 85/611, 92/49, 92/96 und 93/22 des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 17. November 2002 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in den gegenständlichen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
An dieser Sitzung vom 19. Juni 2001 wurde seitens Liechtenstein betreffend des Beschlusses Nr. 73/2001 ein Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) eingelegt, da die Übernahme dieser Richtlinie Gesetzesänderungen be-
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dingt. Der Beschluss Nr. 73/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses benötigt daher die Zustimmung des Landtages.
Der Rechtsakt steht in unmittelbarem rechtlichen und faktischen Zusammenhang mit den oben erwähnten Richtlinien, welche von Liechtenstein bereits umgesetzt worden sind.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2002 / 027
Landtagssitzungen
17. Oktober 2001
Stichwörter
EWR-Aus­schuss-Beschluss 73/2001
Infor­ma­ti­ons­aus­tausch mit Drittländern