Bericht und Antrag der Regierung an Den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 8/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen
1
Angesichts der Bedeutung von Personenkraftwagen als CO2-Emissionsquelle hat die Kommission eine gemeinschaftliche Strategie zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs vorgeschlagen. Aufgrund dieser Strategie wurde die Richtlinie 1999/94/EG erlassen.
Diese Richtlinie will sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, erhalten. Dadurch soll die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflusst werden. Die Richtlinie verlangt dementsprechend, dass am Verkaufsort von Fahrzeugen an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen Nähe Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angebracht werden müssen. Die gleichen Angaben müssen im Werbematerial angebracht werden. Ebenso ist am Verkaufsort zu jeder Fabrikmarke eines Personenkraftwagens ein Aushang anzubringen, welcher eine Liste der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an bzw./über diesem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden. Für den Überblick über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller auf dem Neuwagenmarkt befindlicher Modelle ist einerseits von der Kommission, andererseits von den Staaten eine Zusammenstellung ("Leitfaden") zu schaffen.
Die Staaten müssen eine Behörde bezeichnen, welche kontrolliert, ob die entsprechenden Verbraucherinformationen vorhanden sind. Auch muss eine Behörde für die Abgabe des Leitfadens als zuständig erklärt werden.
2
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
3
Vaduz, den 20. Februar 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 8/2001 vom 31. Januar 2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 1999/94/EG) zu unterbreiten.
Am 31. Januar 2001 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2001 vom 31. Januar 2001). Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG ist für die EU-Staaten am 18. Januar 2001 abgelaufen. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt, dass die Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses Nr. 8/2001 umgesetzt sein sollte, d.h. nach Abschluss der parlamentarischen Verfahren gemäss Art. 103 EWR-Abkommen.