Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2001 / 68
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Gründe für die Regierungsvorlage
2.Ergebnis der Vernehmlassung
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Stab­ss­telle FIU
2.Abän­de­rung des Sorgfaltspflichtgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zum Gesetz über die Stabsstelle FIU sowie  die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
 
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Das neu zu erlassende Gesetz über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) regelt die Kompetenzen und Aufgaben der FIU. Kernaufgabe der FIU ist es, Informationen zu beschaffen und zu analysieren, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität notwendig sind. Die Stabsstelle FIU trägt als ein wesentliches Element des staatlichen Regelungssystems dazu bei, den Finanzplatz Liechtenstein vor Missbrauch durch kriminelle Aktivitäten zu schützen. Das Gesetz regelt darüber hinaus die Zusammenarbeit der FIU mit in- und ausländischen Behörden, den Zugang der FIU zu Daten und das Auskunftsrecht von betroffenen Personen.
Im gleichen Zuge schlägt die Regierung eine Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes vor, um die notwendigen redaktionellen Änderungen betreffend die Aufgaben der Stabsstelle FIU vorzunehmen.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle FIU
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Vaduz, 25. Oktober 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Erlass des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Gründe für die Regierungsvorlage
Mit Bericht vom 22. Juni 2000 setzte die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) Liechtenstein zusammen mit 14 weiteren Staaten auf die Liste der so genannten "non-cooperative countries and territories". Eine der zentralen Massnahmen, die das Land zu treffen hatte, um den 40 Empfehlungen der FATF zu entsprechen und ein Delisting anstreben zu können, war die Schaffung einer so genannten "Financial Intelligence Unit (FIU)".
Mit Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Februar 2001 über die Financial Intelligence Unit, LGBl. 2001 Nr. 43, hat die liechtensteinische Financial Intelligence Unit (Stabsstelle FIU) sodann am 1. März 2001 ihre Tätigkeit aufgenommen.
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Um die Stabsstelle FIU möglichst rasch operabel machen zu können, wurde vorerst als Rechtsgrundlage für die FIU die Verordnungsstufe gewählt. Dabei ging die Regierung davon aus, dass bis spätestens Ende dieses Jahres ein entsprechendes Gesetz die Verordnung über die Financial Intelligence Unit (FIU-Verordnung) als Rechtsgrundlage für die FIU ablösen werde. In diesem Sinne äusserte sich die Regierung auch gegenüber der FATF. Die zurzeit geltende Verordnung vom 22. Februar 2001 über die Financial Intelligence Unit, LGBl. 2001 Nr. 43, welche sich auf das Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (SPG), LGBl. 1996 Nr. 116, abstützt, genügt den von der FATF erwarteten formellen Anforderungen an eine FIU nicht.
Hinzu kommt, dass es mit der Aufnahme der Stabsstelle FIU in die Egmont Group anlässlich der Plenarversammlung in Den Haag im Juni dieses Jahres unerlässlich geworden ist, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, welche die Stabsstelle FIU als zentrale Einheit vorsieht, d.h. die Rahmenbedingungen langfristig sichert, die für die Mitgliedschaft in der Egmont Group Voraussetzung sind. Die Egmont Group ist der internationale Zusammenschluss der FIUs der verschiedenen Staaten.
Mit der Schaffung des vorliegenden Gesetzes ist auch eine redaktionelle Anpassung des Sorgfaltspflichtgesetzes verbunden. Erforderlich ist eine Anpassung des Sorgfaltspflichtgesetzes auch deshalb, weil das Sorgfaltspflichtgesetz noch das Amt für Finanzdienstleistungen als Meldestelle für Verdachtsmitteilungen betreffend Geldwäscherei vorsieht. Die Entgegennahme von Verdachtsmitteilungen ist seit 1. März 2001 Aufgabe der Stabsstelle FIU.
LR-Systematik
9
95
952
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95
952
LGBl-Nummern
2002 / 058
2002 / 057
Landtagssitzungen
14. März 2002
16. November 2001
Stichwörter
Finan­cial Intel­li­gence Unit
FIU-Gesetz
Sorg­falts­pflicht­ge­setz, Abänderung
SPG, Abänderung
Stab­s­telle FIU