Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages
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Die Entschädigung der Abgeordneten für ihre parlamentarische Tätigkeit basiert heute konkret auf drei Elementen:
1. | Einer Repräsentations- und Unkostenpauschale; |
3. | einer Vorbereitungsentschädigung, welche der Höhe des Sitzungsgeldes entspricht. |
Darüber hinaus sind spezielle pauschale Entschädigungen für den Landtagspräsidenten, dessen Stellvertreter, die Präsidenten und Mitglieder parlamentarischer Kommissionen sowie die Mitglieder von Delegationen vorgesehen.
Der grundsätzliche Aufbau der Regelung der Bezüge für die Mitglieder des Landtages hat sich bewährt und sollte nach Ansicht der Regierung beibehalten werden. Hingegen erscheint eine Erhöhung der zugrundeliegenden Sätze notwendig. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit benutzt, einige Anpassungen marginaler Natur vorzunehmen.
Der dem Landtag präsentierte Abänderungsvorschlag bot der Regierung den gegebenen Anlass, gleichzeitig auch für die im Landtag vertretenen Parteien eine Regelung zwecks Abgeltung der durch die parlamentarische Tätigkeit verbundenen administrativen Aufwendungen in Vorschlag zu bringen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Landtagsabgeordnete
Amt für Personal und Organisation
Finanzkontrolle
Landeskasse
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Vaduz, 23. Oktober 2001
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages zu unterbreiten:
Die Ansprüche, die an die liechtensteinischen Parlamentarier gestellt werden, haben in den letzten Jahren eine Ausweitung sondergleichen erfahren. Währenddessen in praktisch allen umliegenden Staaten, zumindest auf nationaler Ebene, das System eines Berufsparlamentarismus vorherrscht, ist ausserhalb Liechtensteins der Milizparlamentarismus vor allem in der Schweiz bekannt. Es verwundert daher nicht, dass das schweizerische Vergütungssystem für Parlamentarier, sprich Nationalräte, offenbar Vorbild für die liechtensteinische Lösung im Jahre 1981 war.
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Ein Vergleich der in Geltung befindlichen gesetzlichen Regelungen beider Länder zeigt, dass nebst der eigentlichen Pauschale, ähnlich derjenigen in Liechtenstein, in der Schweiz die Vorbereitungsarbeiten ebenfalls pauschaliert sind, so wie es in Liechtenstein bis zur Änderung im Jahre 1994 gehandhabt wurde. Die in diesem Punkte von der schweizerischen Grundlage erfolgte Abweichung in Liechtenstein hat sich im Wesentlich bewährt. Ganz abgesehen von der Tatsache, dass dadurch der speziellen Stellung des stellvertretenden Abgeordneten in besserer Weise Rechnung getragen werden kann, darf auch nicht übersehen werden, dass der liechtensteinische Parlamentarier im Vergleich zu seinem Kollegen in der Schweiz weit stärker durch Kommissions- und Delegationstätigkeit belastet ist, welchem Umstand durch die Entrichtung von Vorbereitungspauschalen in Abhängigkeit von der Sitzungsteilnahme besser entsprochen werden kann. Aus diesen Gründen sieht die Regierung keine Veranlassung, das in Geltung befindliche Bezugssystem für Mitglieder des Landtages grundsätzlich in Frage zu stellen. Allerdings darf folgender Umstand nicht ausser Acht gelassen werden:
Für jeden Abgeordneten resultiert aus der Tatsache seiner Abgeordnetentätigkeit, auch wenn hier im Einzelfall grössere Unterschiede bestehen, in erheblichem Masse das Erfordernis einer Neu- bzw. Umorganisation seines beruflichen, sozialen und auch familiären Umfeldes. Damit ist nicht nur das reine Zeitversäumnis gemeint, sondern es können durchaus auch Massnahmen in finanzieller Hinsicht notwendig sein, zum Beispiel durch die Organisierung eines Stellvertreters im Beruf und dergleichen.
Die Entscheidung, sich für das Amt eines Volksvertreters zu bewerben, soll auch in Zukunft getragen sein von der Verantwortung des Einzelnen dem Staatswesen gegenüber, dem er angehört. Die Vergütung, die der einzelne Abgeordnete für diese Tätigkeit erhält, ist innerhalb des liechtensteinischen Milizparlamentarismus nicht dazu da, hiefür eine adäquate Entlohnung sicherzustellen. Andererseits soll
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das Vergütungssystem aber auch potentiellen Bewerbern für ein derartiges Amt eine Bewerbung nicht von vornherein verunmöglichen.