Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates
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Die vorliegende Gesetzesvorlage darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht in einem engen Zusammenhang mit weiteren Vorlagen, insbesondere dem Bericht und Antrag über die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gerichtshöfe und bestimmter Kommissionen.
Die Entschädigung der Mitglieder der Gerichtshöfe wird somit aus dem bisherigen geltenden Gesetz ausgegliedert, was zwangsläufig zur Aufhebung von Artikel 2 des geltenden hier erörterten Gesetzes führt. Nebst gewissen Bezugsregelungen für die Regierungsmitglieder bleiben im vorliegenden Gesetz somit die Bezüge der Mitglieder fast aller Kommissionen und Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates geregelt, sofern nicht spezialgesetzliche Vorbehalte dagegenstehen. Gesamthaft sind dies ca. 60 unterschiedlichste Gremien mit ebenso unterschiedlichen Wirkungskreisen, deren Bezüge durch das vorliegende Gesetz geregelt werden. Nachdem wie erwähnt grosse Unterschiede im Hinblick auf den Umfang der Tätigskeitsentfaltung bestehen, ergibt sich daraus die Notwendigkeit, das Bezugssystem nicht nur in der Anwendung, sondern schon in der Ausformulierung des Gesetzes selbst möglichst flexibel zu gestalten. Da im Normalfall ein Grossteil der Arbeit dieser Körperschaften durch die Vorsitzenden zu erledigen ist, hat sich diese angesprochene Flexibilität vor allem bei den Präsidialpauschalen zu manifestieren. Gerade in diesem Bereich liegt Handlungsbedarf vor, wobei beispielhaft auf die Datenschutzkommission, die Medienkommission und die Kommission für Wohnbauförderung hingewiesen wird, wobei diese Aufzählung keinesfalls erschöpfend ist. Angesichts dieses Umstandes erscheinen die im geltenden Gesetz vorgesehenen präsidialen Pauschalentschädigungen von 500 Franken bis 2 000 Franken keinesfalls ausreichend, weshalb von Seiten der Regierung beantragt wird, die Bandbreite entsprechend von 1 000 Franken bis 20 000 Franken auszudehnen.
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Darüber hinaus bot sich nebst der Anpassung der Stundenpauschale für Ausfertigungsarbeiten auf ein zeitgemässes Niveau im Zuge der Neuregelung der Bezüge für die Mitglieder der Gerichtshöfe auch eine moderate Anhebung der Sitzungsgelder an.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Kommissionen und Organe von Anstalten und Stiftungen
Amt für Personal und Organisation
Stabsstelle Finanzen
Landeskasse
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Vaduz, 20. November 2001
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates zu unterbreiten:
Bei den ca. 60 Kommissionen und Organen von Anstalten und Stiftungen des Staates handelt es sich durchwegs um Sachverständigengremien, jedoch mit unterschiedlichstem Wirkungskreis. Ihre Bedeutung für das Funktionieren unseres Staatswesens kann gar nicht genug geschätzt werden. Die enorme Breite des Tätigkeitsbereiches dieser Institutionen reicht von rein beratender Funktion, vor allem für die Regierung, aber auch andere Zweige der Verwaltung - was sich jedoch oft genug als Präsentation wesentlicher Entscheidungsgrundlagen darstellt - bis hin zu Fachausschüssen, ausgestattet mit bedeutender, rechtsmittelfähiger Entscheidungskompetenz.
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Die Bezüge für die Mitglieder all dieser Gremien durch ein einziges Gesetz zu regeln, ist ein schwieriges Unterfangen; dies zumal nicht nur die Anzahl der Kommissionen, sondern auch deren Wirkungskreis ausweitende Tendenz aufweist. Es wird in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die Banken-, die Medien- oder auch auf die Datenschutzkommission hingewiesen.
Die Sicherstellung eines adäquaten, zeitgemässen Reglementes der Bezüge hat somit vorrangige Bedeutung. Gleichzeitig hat eine entsprechende gesetzliche Grundlage auch die notwendige Flexibilität aufzuweisen, um diese Bandbreite entsprechend abdecken zu können.
Zudem soll jedoch nach Überzeugung der Regierung die Möglichkeit beibehalten bleiben, an Kommissionsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland gesonderte Entschädigungen auszurichten. Dies aus folgenden Erwägungen:
In einem kleinen Land wie Liechtenstein mit seiner schlanken Verwaltung kommt den nichtparlamentarischen Gremien wie Kommissionen etc. besondere Bedeutung zu, stellen sie doch in ihrer Funktion mit teils hoheitlichen Aufgaben eine bedeutende Entlastung der Verwaltung dar. Bei der personellen Dotierung dieser Gremien ist vornehmlich auf in Liechtenstein wohnhafte Personen zurückzugreifen; andererseits muss die Möglichkeit offen gehalten werden, in begründeten Ausnahmefällen auch im Ausland Kommissionsmitglieder zu rekrutieren.
Während jedoch der ehrenamtliche Charakter der Mitarbeit in diesen Gremien für im Inland wohnhafte Personen beibehalten werden soll, kann diese Solidarität mit dem Gemeinwohl Liechtensteins von extern Wohnhaften nicht verlangt werden. Für die letztgenannte Gruppe muss somit die Möglichkeit gesonderter Entschädigungen aufrecht erhalten bleiben.