Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts Sowie Weiterer Damit Zusammenhängender Gesetze (Totalrevision des Öffentlichkeits-Registerrechts)
4
Die Änderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) insbesondere im Bereich des 18. Titels (Art. 944 ff. PGR) ist notwendig, um das Öffentlichkeitsregisterrecht transparenter und damit praxisgerechter zu gestalten. Zu diesem Zweck ist auch die Einführung einer Öffentlichkeitsregister-Verordnung sowie einer Verordnung über die Gebühren des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vorgesehen, deren gesetzliche Grundlagen ebenfalls durch diese Änderung geschaffen werden sollen. Ausserdem sollen durch diese Vorlage die zur künftigen Führung des Öffentlichkeitsregisters in elektronischer Form sowie zur elektronischen Archivierung notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Im Übrigen sollen im Rahmen dieser Änderung noch sprachliche Ungereimtheiten und ein bislang übersehener Änderungsbedarf sowie diverse Anliegen aus der Praxis entsprechend berücksichtigt werden.
Damit soll neben einer raschen Modernisierung und damit zusammenhängender Bereinigung des Registerbestandes insbesondere die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Dienstleistungen des Amtes im Interesse des Finanzplatzes Liechtenstein gewährleistet werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
5
Vaduz, 22. Oktober 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer damit zusammenhängender Gesetze (Totalrevision des Öffentlichkeitsregisterrechts) zu unterbreiten.
Mit Beschluss der Regierung vom 7. März 2001 (RA 1/376-1641) wurde die Arbeitsgruppe zur Totalrevision des Öffentlichkeitsregisterrechts eingesetzt. Ziel der Arbeitsgruppe war die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes zur Änderung der Art. 944 bis 1010d und allfälliger weiterer Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie die Ausarbeitung eines Entwurfes zu einer Öffentlichkeitsregisterverordnung. Im Zuge dieser Arbeiten wurde auch die Notwendigkeit zur Schaffung einer neuen Gebührenverordnung evident. Aus diesem Grund sollen sowohl im PGR als auch im Sachenrecht die zur Schaffung dieser Verordnung erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.