Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 103
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (Pgr)
 
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Der Anlass für die Vorlage bzw. deren Notwendigkeit ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards.
Die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards ist nach geltendem Recht auf Konzernabschlüsse von börsenkotierten Unternehmen beschränkt (Art. 1100a PGR). In Zukunft sollen alle Unternehmen bei der Erstellung ihrer Einzel- und Konzernabschlüsse anstelle der am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen und erstmals für das Geschäftsjahr 2002 anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften des PGR internationale Rechnungslegungsstandards anwenden dürfen. Börsenkotierte Unternehmen sollen die internationalen Rechnungslegungsstandards, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2005, zwingend anwenden müssen.
Mit der Inkraftsetzung der Vorschriften noch in diesem Jahr soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die bis 2001 internationale Rechnungslegungsstandards angewandt haben, dies auch für das Geschäftsjahr 2002 (und die weiteren Geschäftsjahre) tun können. Würde die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards erst für das Geschäftsjahr 2003 ermöglicht, müssten Unternehmen, die bis anhin internationale Rechnungslegungsstandards angewendet haben, ihre Rechnungslegung für ein Geschäftsjahr (2002) auf die Vorschriften des PGR umstellen. Mit der Schaffung der Möglichkeit zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards wird einem Bedürfnis der Wirtschaft entsprochen.
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Die Schaffung der Möglichkeit zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards wurde zum Anlass genommen, einige seit der letzten Revision des PGR aufgetauchte Mängel zu beseitigen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Vaduz, 22. Oktober 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2000, LGBl. Nr. 279, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die geltenden Rechnungslegungsvorschriften des PGR sind am 31. Dezember 2000 in Kraft getreten und erstmals für das Geschäftsjahr 2002 anzuwenden. Im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften wurde die 4. EU-Richtlinie über den Jahresabschluss, die 7. EU-Richtlinie über den Konzernabschluss und Teile der EU-Bankbilanz- und der EU-Versicherungsbilanzrichtlinie in liechtensteinisches Recht transformiert.
Internationale Rechnungslegungsstandards dürfen aufgrund dieser Vorschriften nur von börsenkotierten Gesellschaften und nur für die Erstellung der Konzernrechnung angewendet werden. Hinzu kommt (unter anderem), dass sie nur inso-
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weit angewendet werden dürfen, als sie den EU-Vorschriften entsprechen (Art. 1100a PGR).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 052
Landtagssitzungen
20. Dezember 2002
22. November 2002