Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 11
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
1.1Über­blick
1.2Bis­he­rige Situation
1.3Mark­t­öff­nung
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Das liech­tens­tei­ni­sche Ver­teil­netz und seine Anbin­dung an das schwei­ze­ri­sche und an das euro­päi­sche Netz
3.1Über­sicht
3.2Anbin­dung an das schwei­ze­ri­sche Netz
3.3Ver­bin­dung zum euro­päi­schen Netz
4.Ver­nehm­las­sung
4.1Ein­ge­gan­gene Stellungnahmen
4.2Ergebnis der Vernehmlassung
4.3Bemer­kungen zu den ein­zelnen Artikeln
5.Erläu­te­rungen zur Geset­zes­vor­lage unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
Zu Art. 1 - Gegenstand
Zu Art. 2 - Zweck
Zu Art. 3 - Begriffsbestimmungen
Zu Art. 4 - Genehmigungspflicht
Zu Art. 5 - Ein­hal­tung tech­ni­scher Regeln
Zu Art. 6 bis Art. 13 -Grund­satz, Unter­halts­pflicht, Fest­le­gung tech­ni­scher Anfor­de­rungen, Nicht­dis­kri­mi­nie­rung, Ver­trau­lich­keit, Infor­ma­ti­ons­pflicht, Kri­te­rien für die Ein­spei­sung, Unab­hän­gig­keit der Verwaltung
Zu Art. 14 - Durchleitungspflicht
Zu Art. 15 - Aus­nahme von der Durchleitungspflicht
Zu Art. 16 und 17 - Anschluss­pflicht, Ausnahme
Zu Art. 18 - Durchleitungspreis
Zu Art. 19 - Befreiung vom Durchleitungspreis
Zu Art. 20 - Geneh­mi­gung, Veröffentlichung
Zu Art. 21 - Ver­sor­gung eigener Betriebsstätten
Zu Art. 22 - Direktleitungen
Zu Art. 23 - Grenz­über­schrei­tende Durchleitung
Zu Art. 24 - Ent­flech­tung und Trans­pa­renz der Buchhaltung
Zu Art. 25, 26 und 27- Regulierungsbehörde
Zu Art. 28 und 29 - Aus­kunfts­pflicht und Ein­sicht­nahme, Amts- und Geschäftsgeheimnis
Zu Art. 30 - Gebühren
Zu Art. 31 und 32 - Beschwerde, Sch­lich­tung, Verfahren
Zu Art. 33 und 34 - Über­tre­tung, Verantwortlichkeit
Zu Art. 35 - Marktöffnungsquote
Zu Art. 36 Kenn­zeich­nung von Elektrizität
Zu Art. 37 - Lie­fer­ver­träge der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Zu Art. 38 - Ver­sor­gungs­pflicht und Preise des Netzbetreibers
Zu Art. 39 - Beste­hende Verträge
Zu Art. 40 - Netz­zu­gang für Elek­tri­zität aus erneu­er­baren Energieträgern
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
8.Antrag der Regierung
9.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines  Gesetzes über den Elektrizitätsmarkt  (EMG)
 
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Am 26. November 1999 ist der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt gefasst worden. Der Landtag hat am 13. April 2000 der Übernahme zugestimmt. Bis Ende Mai 2002 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird im Sinne der Richtlinie die Liberalisierung des liechtensteinischen Elektrizitätsmarktes angestrebt. Die Vorschriften betreffen die Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -verteilung. Ferner wird die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, der Marktzugang sowie der Betrieb der Netze geregelt.
Durch dieses Gesetz wird der Markt geordnet und schrittweise geöffnet werden. Ziel ist eine Effizienzerhöhung durch Wettbewerb. Die zentralen Voraussetzungen sind die Öffnung des Marktes für den Anbieter und die freie Lieferantenwahl der Konsumenten. Dafür muss der diskriminierungsfreie Zugang zum Netz, welches ein natürliches Monopol bleibt, sichergestellt werden. Die Grundsätze des Service Public werden aufrechterhalten.
Der Preis für Energie setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen, wie Durchleitungspreis und Energiepreis (kWh). Der Energiepreis wird in Zukunft alleine vom Markt bestimmt werden und der Durchleitungspreis wird die Kosten des Netzes widerspiegeln. Die Regierung geht davon aus, dass die durch die Liberalisierung in Liechtenstein erwirkte Ersparnis bei den Grossabnehmern und, beim Gewerbe erheblich grösser sein wird als bei den Privathaushalten, da bereits im Vorfeld Preissenkungen zustande kamen. Das Einsparpotential bei
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Privathaushalten wird sich voraussichtlich in engen Grenzen halten.
Um erneuerbare Energieformen mit rationeller Nutzung aus umweltpolitischen Gründen fördern zu können, sieht der vorliegende Entwurf eine mögliche Befreiung von den Durchleitungskosten für diese Energieformen vor.
Zuständiges Ressort
Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 12. März 2002
(RA 2002/777) P
1.1Überblick
Mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (i.d.F. "Richtlinie" abgekürzt) hat sich die Ausgangslage auf dem europäischen Strommarkt wesentlich verändert. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschloss am 26. November 1999, diese Richtlinie ins EWR-Abkommen aufzunehmen. Der Landtag hat der Übernahme dieser Richtlinie in seiner Sitzung vom 13. April 2000 (LGBl. 2000 Nr. 129) zugestimmt. Bis Ende Mai 2002 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
Ziel ist die stufenweise Beseitigung der in allen europäischen Ländern bestehenden historischen Stromerzeugungs- und Netzmonopole und deren Ablösung durch einen liberalisierten Markt für die Ware Strom (Erzeugung) sowie die Liberalisierung der zu deren Verteilung notwendigen Transportleistungen (Zugang zum Netz, Durchleitung). Neben die Liberalisierung des Strommarktes tritt in Kürze die Liberalisierung des Gasmarktes, die wiederum Konsequenzen durch den vermehrten Gaseinsatz in Kraftwerken für die Entwicklung des Strommarktes haben wird.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird im Sinne der Richtlinie die Liberalisierung des liechtensteinischen Elektrizitätsmarktes angestrebt.
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Die EU-Staaten haben diese Richtlinie bereits umgesetzt und weisen folgende Elektrizitätsmarktöffnungsgrade für das Jahr 2000 auf, wobei der Mindestöffnungssatz bei 30% liegt:
 
Öffnungsgrad:*
EU-Staaten:
30%
Frankreich, Griechenland, Irland, Portugal
über 30% unter 50%
Österreich (32%), Belgien (35%), Italien (35%), Luxemburg (40%), Niederlande (33%),
über 50% unter 100%
Dänemark (90%), Spanien (54%),
100%
Finnland, Deutschland, Schweden, England
* Marktanteil der zugelassenen Kunden am Gesamtverbrauch
Dieser Entwicklung hat die Schweiz ebenfalls Rechnung getragen und ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, gegen welches das Referendum ergriffen wurde. Der Bundesrat hat die Referendumsabstimmung über das Elektrizitätsmarktgesetz auf den 22. September 2002 angesetzt. Die schweizerische Vorlage sieht Marktöffnungsquoten von 30% für das Jahr 2002 und von 50% für das Jahr 2005 vor. Die vollständige Marktliberalisierung ist für das Jahr 2008 vorgesehen, während dieses Ziel von der EU bereits bis 2005 angestrebt wird.
Auch wenn die Umsetzung der EU-Richtlinie und der Einbezug der Stromverbraucher in den Wettbewerb in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich weit vorangekommen sind, hat die angestrebte Konkurrenz im Strommarkt bereits voll eingesetzt. Dies gilt insbesondere für Grosskunden (>40 GWh Jahresverbrauch), die frei und ohne Bindung an vorherige Lieferanten Strombezugsverträge abschliessen können. Aber auch für Kleinverbraucher (Gewerbe und Dienstleistungen) und Haushalte ist je nach Ausgestaltung der Strommarktöffnung in den EU-Staaten ein intensiver Wettbewerb eingetreten. Der Elektrizitätsmarkt wird dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb unterstellt.
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Mit der Öffnung des Strommarktes sind vielfältige Veränderungen in der künftigen Struktur der länderspezifischen und europaweiten Stromversorgung verbunden. Dabei soll von den bislang mit dem monopolistischen Gebietsschutz verknüpften Grundsätzen einer möglichst autarken Versorgung und eines öffentlichen Versorgungsgebots (Service Public) Abstand genommen werden - zugunsten einer freien Angebotsentfaltung. Ziel dieser Marktöffnung ist die freie Wahl des Stromlieferanten durch den Endverbraucher - sei es Industrie, Gewerbe oder Privathaushalt - und der dadurch gebahnte Weg vom Monopol- zum Wettbewerbspreis. Standen bisher verschiedene nationale Zielsetzungen wie Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Nutzung eigener Energiequellen und Umweltverträglichkeit im Vordergrund der energiepolitischen Diskussion, wird für die künftige Stromerzeugung und Stromverteilung das ökonomische Kriterium der Wettbewerbsfähigkeit Vorrang haben. Erwartet wird, und das ist auch das Ziel der Strommarktliberalisierung, dass im Zuge des verstärkten Wettbewerbs die Strompreise in Europa, insbesondere für Industriekunden, deutlich fallen werden und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen verbessert werden kann.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2002 / 144
Landtagssitzungen
18. April 2002
18. April 2002
Stichwörter
Elek­tri­zität, Binnenmarkt
Elek­tri­zi­täts­markt­ge­setz
EMG