Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 116
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Freihandelsabkommen
3.Erläu­te­rungen zum Bila­te­ralen Land­wirt­schafts­ab­kommen zwi­schen der Schweiz und Singapur
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Sowie Wirt­schaft­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den  EFTA-Staaten und der Republik Singapur  vom 26. Juni 2002
 
3
Die EFTA-Staaten haben am 26. Juni 2002 mit Singapur ein umfassendes Freihandelsabkommen unterzeichnet, welches am 1. Januar 2003 in Kraft treten soll. Das Abkommen sieht den Freihandel für Industrieprodukte vor, regelt den Handel mit Dienstleistungen, die Auslandinvestitionen, das geistige Eigentum, den Wettbewerb und das öffentliche Beschaffungswesen. Es verbessert damit die Rechtssicherheit in den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur und schafft die Voraussetzungen dafür, dass liechtensteinische Wirtschaftsakteure auf dem Markt Singapurs, das seit einiger Zeit eine aktive Freihandelspolitik verfolgt, gegenüber wichtigen Konkurrenten nicht diskriminiert werden.
Das Freihandelsabkommen mit Singapur ist das erste, welches die EFTA-Staaten mit einem asiatischen Partner ausgehandelt haben, und nach jenem mit Mexiko das zweite mit umfassendem Geltungsbereich. Es regelt zusätzlich zum Warenverkehr auch Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen. Insbesondere Singapur ist gegenüber den EFTA-Staaten in diesen Bereichen substantiellere Verpflichtungen als in der WTO eingegangen.
Wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen in bilateralen Vereinbarungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Singapur geregelt. Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur findet aufgrund des Zollvertrags auch auf Liechtenstein Anwendung.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Liechtensteinische Mission in Genf
4
Vaduz, den 29.10.2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur vom 26. Juni 2002 zu unterbreiten.
1.1Würdigung des Freihandelsabkommens mit Singapur
Das vorliegende Freihandelsabkommen verbessert die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeziehungen der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) mit Singapur. Die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure der EFTA-Länder wird gestärkt und das Marktpotential für Waren und Dienstleistungen aus den EFTA-Staaten vergrössert. Gleichzeitig verbessert das Abkommen die Voraussetzungen dafür, dass der schweizerisch-liechtensteinische Wirtschaftsraum auf dem stark wachsenden Markt Singapurs, welches eine aktive Freihandelspolitik betreibt, gegenüber wichtigen Konkurrenten nicht diskriminiert wird. So hat Singapur kürzlich mit Japan ein Freihandelsabkommen abgeschlossen, mit den USA und anderen Partnern werden zur Zeit weitere Abkommen ausgehandelt, und die EU prüft gegenwärtig eine entsprechende Anfrage Singapurs.
5
Das Freihandelsabkommen mit Singapur regelt neben dem Freihandel für Indu- strieprodukten die Liberalisierung des Dienstleistungshandels und der Auslandinvestitionen, den Schutz des geistigen Eigentums und des Wettbewerbs sowie das öffentliche Beschaffungswesen. Erstmals ist es in einem EFTA-Freihandelsabkommen gelungen, Marktzugang und Schutz von Investitionen umfassend zu regeln. Der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen wird mit Blick auf die Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der verschiedenen EFTA-Staaten wie bei anderen EFTA-Freihandelsabkommen in bilateralen Verträgen der einzelnen EFTA-Staaten mit Singapur geregelt.
Das Abkommen mit Singapur ist für die EFTA-Staaten nach jenem mit Mexiko (in Kraft seit 1. Juli 2001, LGBl. 2001 Nr. 163) das zweite Freihandelsabkommen mit einem Partner ausserhalb des euro-mediterranen Raums und zugleich das zweite mit umfassendem Geltungsbereich. Diese beiden Abkommen sind die ersten Schritte der von den EFTA-Staaten seit kurzem verfolgten geografischen und inhaltlichen Ausweitung ihrer Freihandelspolitik.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
2003 / 030
Landtagssitzungen
22. November 2002