Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 120
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ziele und Rah­men­be­din­gungen des Neuen Systems
3.Die Wich­tigsten Neuerungen
4.Lohn­ver­gleiche
5.Erläu­te­rungen zur Abän­de­rung des beste­henden Rechts
5.4Kapitel IV: Besol­dung der voll­amt­li­chen Richter und der Staatsanwälte
II.Antrag der Regierung
IV.Bei­lage: Besol­dungs­ge­setz in der gel­tenden Fassung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abänderung des Besoldungsgesetzes
 
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Obwohl sich die umfassende Revision des Besoldungsgesetzes im Jahre 1991 insgesamt bewährt hat, besteht inzwischen wieder Handlungsbedarf. Das bestehende System ist zu wenig flexibel, zu wenig leistungsorientiert und kann die Entwicklungen des Marktes nicht genügend auffangen. Ausserdem entsprechen die vor 11 Jahren festgelegten Lohnunter- und -obergrenzen nicht mehr den heutigen Realitäten. Die Wirtschaft Liechtensteins kann auf eine florierende Zeit zurückblicken, die auch die Nachfrage nach qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dementsprechend das Lohnniveau in der Privatwirtschaft teilweise stark ansteigen liess.
Deshalb wurde von der Regierung ein Projektteam eingesetzt, das den Auftrag hatte, einen Vorschlag für ein neues Entlöhnungssystem auszuarbeiten. In den Vorschlag sind die Vorstellungen der Amtsstellenleiter sowie der Mitarbeitenden eingeflossen. Ausserdem wurden auch die Anliegen der Gleichberechtigung sowie des Personalverbandes öffentlicher Verwaltungen Liechtensteins berücksichtigt. Eine Vernehmlassung innerhalb der Landesverwaltung zeigte eine breite Zustimmung zu den Grundsätzen der Gesetzesrevision. Schliesslich erfolgte auch eine Abstützung auf bewährte Verfahren in der Privatwirtschaft und in anderen öffentlichen Verwaltungen.
Das neue System ersetzt die bisherige starre Lohntabelle mit ihren automatischen jährlichen Stufenanstiegen durch ein flexibles Lohnbandbreiten-Modell, bei dem nur noch Minimum und Maximum der jeweiligen Lohnklasse fixiert sind. Der bisherige jährliche Automatismus wird deutlich reduziert, sowohl was die finanzielle Auswirkung als auch den Turnus anbelangt. Demgegenüber erhält die Leistungskomponente ein bedeutend stärkeres
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Gewicht. Dank einem variablen Leistungsanteil (Leistungsbonus) wirken sich in Zukunft auch negative Leistungsentwicklungen aus. Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt können durch einen Marktausgleichsfaktor aufgefangen werden. Eine wesentliche Neuerung bedeutet auch die Verlagerung der Kompetenzen und damit der Verantwortung an die Amtsstellenleiter. In Zukunft bildet ein modifiziertes, stark auf die Zielerreichung ausgerichtetes Leistungsbeurteilungssystem die hauptsächliche Basis für Lohnerhöhungen. Im Sinne einer Vermeidung unterschiedlicher Lohn- und Bewertungsentscheide werden die Aktivitäten im Bereich Führungsschulung verstärkt, die Beratungs- und Controllingfunktion des Amtes für Personal und Organisation ausgebaut sowie eine Personalkommission als Schlichtungsstelle für die Mitarbeitenden, die sich ungerecht behandelt fühlen, eingerichtet.
Die Regierung ist der Auffassung, dass das neue Lohnsystem richtungsweisend für die Verwaltung ist.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstelle
Amt für Personal und Organisation
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Vaduz, 12. November 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Besoldungsgesetzes zu unterbreiten.
1.1Postulat vom 20. Dezember 1993
Der Landtag hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24. Februar 1994 dem Postulat vom 20. Dezember 1993 betreffend das Besoldungsgesetz zugestimmt und dieses zur weiteren Bearbeitung an die Regierung weitergeleitet. Mit diesem Postulat der Abgeordneten Dr. Volker Rheinberger, Karlheinz Ospelt, Walter Vogt, Otto Büchel, Ingrid Hassler, Dr. Walter Hartmann und Dr. Peter Wolff wurde die Regierung eingeladen, das Besoldungsgesetz vom 22. November 1990 dahingehend zu überprüfen, ob die Bestimmungen in Bezug auf die ordentliche Erhöhung der Besoldung (Art. 12) und den Anspruch auf Ausgleich der Teuerung (Art. 27) noch zeitgemäss sind, und gegebenenfalls dem Landtag eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten. Dieses Postulat wurde wie folgt begründet:
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"Wie dem Bericht und Antrag der Regierung über den Bestand und Bedarf an Stellen zu entnehmen ist, beabsichtigt die Regierung ein Leistungsbeurteilungs- bzw. Personalbeurteilungssystem in der Landesverwaltung einzuführen. Dies wird von den Unterzeichnern dieses Postulates begrüsst, weil das auch in der Privatwirtschaft bekannte System zum Ziel hat, die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes in Bezug auf die Ausrichtung einer leistungsbezogenen Besoldung umzusetzen und ein Führungsinstrument zur Steigerung der Effizienz der Landesverwaltung zu schaffen. Neben diesen modernen Ansätzen enthält das Besoldungsgesetz allerdings auch Bestimmungen, welche den zitierten Grundsätzen zumindest teilweise widersprechen. So sieht Art. 12 vor, dass die Besoldung jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um eine Stufe erhöht wird, bis das Maximum der Besoldungsklasse erreicht ist. Auch wenn diese Massnahme dadurch eingeschränkt wird, dass eine Voraussetzung für die ordentliche Erhöhung der Besoldung eine dem Dienstauftrag entsprechende Leistung ist und die Regierung bei ungenügender Leistung die ordentliche Erhöhung der Besoldung einzustellen hat, so ermöglicht dieses System bei realistischer Betrachtung und in der Regel doch eine jährliche automatische Besoldungsvorrückung. Ein weiteres Problem stellt sich in Zusammenhang mit dem Teuerungsausgleich gemäss Art. 27 des Besoldungsgesetzes. Demnach haben die Beamten und Angestellten Anspruch auf Anpassung der Grundbesoldung, der Gratifikation und der Sonderzulagen an die Teuerung. Andererseits steht die Entscheidung über die Gewährung eines Teuerungsausgleiches dem Landtag aufgrund seiner Finanzkompetenz zu. Nach Ansicht der Unterzeichner des vorliegenden Postulates sollte überprüft werden, ob in Zukunft nicht auf die Einteilung in fixe Besoldungsklassen und Besoldungsstufen zu Gunsten eines flexibleren und leistungsbezogeneren Systemes verzichtet werden kann. Gleichzeitig sollte auch die automatische Anpassung der Besoldung an die Teuerung bzw. der Anspruch auf Teuerungsausgleich im Hinblick auf neue Lösungen überprüft werden. Grundsätzlich sollte das im Besoldungsgesetz teilweise verankerte Prinzip des
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Leistungslohnes noch stärker ins Gesetz integriert werden, damit Lohnerhöhungen (inklusive dem Teuerungsausgleich) künftig nur noch bei entsprechenden Leistungen möglich sind. Nachdem derzeit die Arbeiten zur Einführung der Personalbeurteilung bei der Landesverwaltung und die Bewertung der Stellen im Gange sind, sollten gleichzeitig auch die in diesem Postulat aufgezeigten Fragen überprüft werden."
Die Regierung ist mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf dem Inhalt des Postulates aus dem Jahre 1993 weitgehend gefolgt. Die Postulatsbeantwortung erfolgt im Rahmen des nachstehenden Berichtes der Regierung zur Abänderung des Besoldungsgesetzes.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 217
Landtagssitzungen
14. März 2003
13. März 2003
Stichwörter
Besol­dungs­ge­setz
Lei­stungs­bonus
Lohn­system
Öffent­liche Verwaltung