Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 121
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Richtlinie
3.Ziele und Inhalte der Regierungsvorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Regierungsvorlage
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
IV.Bei­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über den Elektronischen Geschäftsverkehr E-Commerce-Gesetz
(Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG  über den elektronischen Geschäftsverkehr)
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Die Richtlinie2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dient einer Harmonisierung gewisser Bedingungen für die Erbringung von "Diensten der Informationsgesellschaft". Damit werden die Länder übergreifenden Hemmnisse abgebaut und ein gemeinsamer Binnenmarkt für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs insgesamt geschaffen.
Für Liechtenstein ist die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von einer ausserordentlich grossen Bedeutung, weil sie, insbesondere durch die Anknüpfung am Recht der Niederlassung, einen unmittelbaren Zugang zu den umliegenden Märkten sicherstellt. Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in nationales Recht legt die Regierung das Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECG) vor.
Durch dieses Gesetz werden im Interesse der Rechtssicherheit klare und stringente Lösungen für strittige Rechtsfragen geschaffen und es wird zugleich dem Konsumentenschutz gedient. Im Detail regelt das ECG die Zulassung von Diensteanbietern in der Informationsgesellschaft, deren Informationspflichten und Verantwortlichkeiten, den Abschluss von Verträgen, das Herkunftslandprinzip und die transnationale Zusammenarbeit.
Für die Aufnahme und Tätigkeit einschlägiger Anbieter soll nach dem ECG Zulassungsfreiheit gelten, allerdings ist ein umfassender Katalog von Informationspflichten vorgeschrieben. Die kommerzielle Kommunikation eines Anbieters muss als solche ebenso erkennbar sein wie die natürliche und juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat. Angebote zur Absatzförderung, Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen ebenfalls als solche erkennbar sein. Im Falle von nicht angeforderter elektronischer Kommunikation muss dieselbe für den Nutzer ebenfalls erkennbar sein. Für den Abschluss von Verträgen ist ein umfassender Katalog von Vorschriften vorgesehen. Bei blosser
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Übermittlung ist ein Anbieter nach der Gesetzesvorlage nicht mit Verantwortung belastet. Gleiches gilt für Suchmaschinen, Zwischenspeicherung, Speicherung fremder Inhalte und Links.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 19. November 2002 RA2002/3239
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Elektronischen Geschäftsverkehr, E-Commerce-Gesetz (ECG) sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Was ist eigentlich eCommerce?
Der Begriff des Electronic-Commerce (eCommerce) unterliegt verschiedenen Betrachtungsweisen und Definitionen. Häufig wird damit das "Electronic Shopping" von Konsumenten in Verbindung gebracht, die über das Internet oder im Online-Dienst Waren kaufen. Das ist jedoch nur ein Ausschnitt aus dem Gesamtfeld: Electronic-Commerce ermöglicht die umfassende, digitale Abwicklung von Geschäftsprozessen zwischen Unternehmen und deren Kunden (B2C) oder zwischen Unternehmen und Unternehmen (B2B) über öffentliche und private Netze.
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Dabei beinhaltet der Electronic-Commerce auch die digitale Bezahlung und, was digitalisierbare Güter und Dienstleistungen angeht, eine digitale Übertragung.
Electronic-Commerce beschreibt also die Verzahnung unterschiedlicher Wertschöpfungsketten auf der Grundlage des schnellen und plattformunabhängigen Informationsaustauschs über Informations- und Kommunikationstechnologien.
Das Jahr 2005, welches der Europäische Rat von Lissabon als Frist für die Errichtung eines integrierten europäischen Finanzdienstleistungsmarkts gesetzt hat, ist für die Beschäftigungs- und Wachstumspläne der Gemeinschaft von zentraler Bedeutung. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung dieses Ziels ist die Schaffung eines Umfelds, das Anreize für die weitere Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Gemeinschaft gibt. Mit der E-Commerce-Richtlinie soll der freie Online-Dienstleistungsverkehr in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet werden. Den Eckpfeiler der Richtlinie bildet die sog. Binnenmarktklausel, die Online-Firmen die Möglichkeit gibt, ihre Dienste nach dem in ihrem Heimatmitgliedstaat jeweils geltenden Recht auch in allen übrigen Mitgliedstaaten zu erbringen.
Ziel der Richtlinie ist es, den Verkehr von Online-Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu fördern. Sie will zur weiteren Entwicklung der Informationswirtschaft, zum Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und zum Ausbau des Binnenmarkts beitragen, aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft im Verhältnis zu den USA sicherstellen. Der Richtlinie ist es ferner ein besonderes Anliegen, einheitliche und harmonisierte Regelungen für die Online-Werbung und für andere Formen der "kommerziellen Kommunikation" vorzusehen. Dabei hat sie nicht nur die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit in diesem Bereich im Auge. Vielmehr sollen rechtliche Hindernisse für solche Massnahmen auch vor dem Hintergrund beseitigt werden, dass die modernen Kommunikationsmedien in weiten Bereichen durch Werbe- und Sponsorgelder finanziert werden.
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Mit der so genannten E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG werden die Bedingungen für die Erbringung von kommerziell verbreiteten Diensten der Informationsgesellschaft EU/EWR-weit harmonisiert. Die E-Commerce-Richtlinie bildet ein Schlüsselelement der Garantie freier und offener Märkte für den rasant wachsenden Markt der elektronisch abgewickelten Geschäfte. Zu diesem Zweck stellt die E-Commerce-Richtlinie etablierte Grundsätze des Binnenmarktes auf und setzt weitere Grundprinzipien fest (Anwendbarkeit des Rechts des Sitzlandes; Transparenz-Grundsätze für Werbung; Vertragsrecht sowie Haftung der so genannten "intermediaries"). Weitere Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie betreffen den Bereich der "Autoregulierung", der aussergerichtlichen Streitbeilegung sowie der EU/EWR-weiten Zusammenarbeit der Behörden.
Die E-Commerce-Richtlinie ist für Liechtenstein von ausserordentlich grosser Bedeutung. Dieser Stellenwert rührt insbesondere daher, dass die E-Commerce-Richtlinie das so genannte Sitzlandprinzip festsetzt, d.h. dass sie die Erbringung von elektronisch vertriebenen Diensten (sog. Internet-Handel) mit einer Kompatibilität mit dem Recht am Orte des Diensterbringers verknüpft bzw. von diesem Umstand abhängig macht. Dieser Grundsatz erlaubt es, (elektronische) Geschäftszentren in Liechtenstein anzusiedeln, um von diesem Ort aus Dienste europa- und weltweit zu vertreiben. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den rasant wachsenden Markt des elektronischen Geschäftsverkehrs von einer zentralen Bedeutung. Ebenso wichtig ist auch der (negative) Geltungsbereich der E-Commerce-Richtlinie, der sich weder auf Fragen des Steuerrechts bezieht noch Fragen des Vertrags- oder Gesellschaftsrechts berührt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 134
2003 / 133
Landtagssitzungen
16. April 2003
20. Dezember 2002