Bericht und Antragder Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) Sowie die Abänderung des Bankengesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes (Umsetzung der Richtlinien 2000/28/EG und 2000/46/EG)
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Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags ist die Umsetzung der Richtlinie 2000/28/EG und der Richtlinie 2000/46/EG ins nationale Recht. Der Landtag hat am 29. Juni 2001 dem Beschluss Nr. 44/2001 und dem Beschluss Nr. 45/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und somit der Übernahme der Richtlinie 2000/28/EG und der Richtlinie 2000/46/EG in das EWR-Abkommen zugestimmt.
Die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 ändert die Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ab. Bei der Richtlinie 2000/12/EG handelt es sich um die Kodifizierung der bestehenden und durch das Fürstentum Liechtenstein bereits umgesetzten Bankenrichtlinien.
Durch die Änderung werden Institute, die ihre Tätigkeit in erster Linie auf die Ausgabe elektronischen Geldes (E-Geldes) beschränken - vorbehaltlich spezieller Bestimmungen, die ihren Besonderheiten Rechnung tragen - in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/12/EG einbezogen. Dazu wird die Definition des Kreditinstitutes in Artikel 1 der Richtlinie 2000/12/EG auf diese Institute ausgedehnt. Hiedurch sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Emittenten von elektronischem Geld, auch in Bezug auf geldpolitische Massnahmen, vermieden werden und eine harmonische gemeinschaftsweite Entwicklung der Aktivitäten von Kreditinstituten, insbesondere auf dem Gebiet der Ausgabe elektronischen Geldes (E-Geld), gefördert werden. Hinsichtlich der Definition von E-Geld-Instituten wird auf die Richtlinie 2000/46/EG verwiesen.
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Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten trägt den Besonderheiten der E-Geld-Institute Rechnung und trifft Massnahmen zur Koordinierung und Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet.
Der Rechtsakt enthält insbesondere eine Definition des "E-Geld-Institutes" und des "Elektronischen Geldes". Für den Anwendungsbereich der Richtlinie kann elektronisches Geld (E-Geld) als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten betrachtet werden. Das elektronische Geld kann beispielsweise auf einer Chipkarte oder in einem Computer gespeichert werden und ist dafür gedacht, Kleinbetragszahlungen elektronisch durchzuführen. Der Rechtsakt sieht lediglich eine Mindestharmonisierung vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Amt für Finanzdienstleistungen, Stabsstelle für Sorgfaltspflichten
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Vaduz, 26. November 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) sowie die Abänderung des Bankengesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 30. März 2001 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss Nr. 44/2001 gefasst. Dieser Beschluss betrifft die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. In selbiger Sitzung wurde auch der Beschluss Nr. 45/2001 gefasst. Dieser betrifft die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten. Es geht in den beiden Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses jeweils darum, die genannten Richtlinien in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
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In der erwähnten Sitzung vom 30. März 2001 wurde seitens Liechtensteins betreffend die Beschlüsse 44/2001 und 45/2001 ein Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) eingelegt, da die Übernahme dieser Richtlinien eine Gesetzesänderung bedingt. Die Beschlüsse 44/2001 und 45/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedurften deshalb der Zustimmung des Landtages. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges wurden dem Landtag beide Beschlüsse in einem einzigen Bericht und Antrag vorgelegt.
Beide Rechtsakte stehen in unmittelbarem rechtlichem und faktischem Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. Bei der Richtlinie 2000/12/EG handelt es sich lediglich um eine Kodifizierung der für den Bankenbereich bestehenden Richtlinien, welche das Fürstentum Liechtenstein im Bankengesetz und der zugehörigen Verordnung bereits umgesetzt hat. Es handelt sich hierbei um folgende Richtlinien:
Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen
Erste Richtlinie (77/780/EWG) des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten
Zweite Richtlinie (89/646/EWG) des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG
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Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute
Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis
Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Grosskredite von Kreditinstituten.
Aufgrund des ausschliesslichen Kodifizierungscharakters bedurfte die Richtlinie 2000/12/EG gestützt auf die durch den Staatsgerichtshof in seinem Gutachten (StGH 1995/14) vom 11. Dezember 1995 getroffenen Feststellungen keiner Zustimmung durch den Landtag.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2001 hat der Landtag den Beschlüssen Nr. 44/2001 und Nr. 45/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und somit der Übernahme der Richtlinien 2000/28/EG sowie 2000/46/EG in das EWR-Abkommen seine Zustimmung erteilt.
Die Regierung hat in der Folge das Amt für Finanzdienstleistungen mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes zur Umsetzung dieser Richtlinien beauftragt, der nun dem Hohen Landtag vorgelegt wird. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind in die Regierungsvorlagen eingeflossen.