Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 138
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zur Ände­rung der Konvention
3.Ver­fas­sungs­mas­sig­keit
4.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
5.Bedeu­tung der Ände­rung zur Basler Kon­ven­tion für Liechtenstein
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung vom 22. September 1995 zur Basler Konvention über die Kontrolle des Grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und Ihrer Beseitigung vom 22. März 1989
 
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Die vorliegende Änderung der Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung untersagt die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen aus Industriestaaten (OECD-Mitgliedstaaten, Europäische Gemeinschaft sowie Liechtenstein) in Entwicklungsländer und Schwellenländer. Dieses Exportverbot bedeutet eine erhebliche Verstärkung der Basler Konvention von 1989, welche Liechtenstein am 27. Januar 1992 ratifiziert hat.
Die Basler Konvention, die heute 152 Vertragsparteien umfasst, wurde 1989 mit dem Ziel erarbeitet, die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle zu regeln und eine umweltverträgliche Verwertung oder Entsorgung solcher Abfälle zu gewährleisten. Ihre Ausfuhr ist nur in Vertragsstaaten der Konvention und nur mit dem Einverständnis der betroffenen Export-, Import- und Transitstaaten möglich. Zudem muss die Gewähr vorliegen, dass die Verwertung oder die Entsorgung der Abfälle auf umweltverträgliche Weise erfolgt.
Das zusätzliche Ausfuhrverbot, welches 1995 von den Vertragsparteien des Übereinkommens verabschiedet wurde, soll Entwicklungsländer vor unerwünschten Abfällen schützen. Die Industriestaaten müssen ihre gefährlichen Abfälle in ihren eigenen Anlagen entsorgen oder rezyklieren. Mit der Annahme der Änderung des Übereinkommens wird Liechtenstein dem Ziel seiner Abfallpolitik, eine umweltverträgliche und weitgehend auf dem Verursacherprinzip basierende Entsorgung zu verfolgen, gerecht.
Zuständige Ressorts
Ressort Umwelt, Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz, Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, den 3.12.2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung vom 22. September 1995 zur Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung vom 22. März 1989 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung (Basler Konvention, LGBl. 1992 Nr. 90) von 1989 mit heute 152 Vertragsparteien gilt als eine der wichtigsten internationalen Umweltkonventionen. Das Übereinkommen soll die Vertragsstaaten vor illegalen Importen von gefährlichen Abfällen schützen sowie die umweltverträgliche Entsorgung sicherstellen und verbietet den Verkehr von gefährlichen Abfällen mit Nicht-Vertragstaaten. Geplante grenzüberschreitende Verbringungen von gefährlichen Abfällen müssen im Voraus bei sämtlichen betroffenen Staaten (Import-, Export sowie Transitstaaten) angemeldet werden. Eine Verbringung darf nur durchgeführt werden, wenn das Einverständnis der betroffenen Staaten und der Nachweis der umweltverträglichen Entsorgung der gefährlichen Abfälle vorliegt.
Anlässlich der zweiten Vertragsparteienkonferenz im März 1994 stimmten die Vertragsparteien einem Exportverbot für Abfälle zur Entsorgung aus OECD-Staaten (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), sowie aus Liechtenstein in Nicht-OECD-Staaten zu. Der Beschluss sah zudem vor,
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auch Abfallexporte zur Verwertung aus OECD-Staaten und Liechtenstein in Nicht-OECD-Staaten zu verbieten (Beschluss II/12). Da jedoch dieser Beschluss nicht in den Vertragstext selbst inkorporiert wurde, tauchte die Frage auf, ob er rechtlich bindend sei oder nicht. Deshalb wurde die Entscheidung formell von der dritten Vertragsparteienkonferenz mit dem Beschluss III/l am 22. September 1995 als Konventionsänderung des Basler Übereinkommens verabschiedet (sogenannter BAN-Entscheid). Die Konventionsänderung wird nach der Ratifizierung oder Annahme durch eine Dreiviertelmehrheit der bei der Verabschiedung der Änderung anwesenden Vertragsparteien (darunter Liechtenstein), d.h. 62 Parteien, in Kraft treten. Zur Zeit liegen die Ratifikationen oder Annahmen aus 31 Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Union vor. Der schweizerische Bundesrat hat die Annahme der Änderung am 4. September 2002 beschlossen. Dieser Beschluss war im Hinblick auf die Einleitung des Genehmigungsverfahrens in Liechtenstein abzuwarten, da Zollvertragsmaterie betroffen ist.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
2020 / 006
Landtagssitzungen
13. März 2003
Stichwörter
Basler Kon­ven­tion, grenz­über­schrei­tenden Ver­kehrs mit Sonderabfällen,
OECD-Mit­glied­staaten, Euro­päi­sche Gemein­schaft, Liechtenstein