Bericht der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zum formulierten Initiativbegehren auf Abänderung der Landesverfassung durch Hans Adam II. Fürst von Liechtenstein und Alois Erbprinz von Liechtenstein
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Vaduz, 16. Dezember 2002
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Am 2. August 2002 wurde durch Hans Adam II. Fürst von Liechtenstein und Alois Erbprinz von Liechtenstein bei der Regierung eine formulierte Volksinitiative zur Abänderung der Landesverfassung angemeldet.
Nach der gemäss Art. 70b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten erfolgten Vorprüfung der Initiative durch den Landtag machte die Regierung diese am 31. Oktober 2002 kund und setzte den 13. Dezember 2002 als Ablaufdatum zur Einreichung der Unterschriften fest.
Am Donnerstag, 12. Dezember 2002, wurden bei der Regierung insgesamt 6'164 Unterschriften eingereicht. Am Freitag, 13. Dezember 2002, wurden nochmals 80 Unterschriften nachgereicht.
Die anschliessend von der Regierung aufgrund von Art. 71 des Volksrechtegesetzes, LGBl. 1973 Nr. 50, vorgenommene Prüfung des Initiativbegehrens hat folgendes Ergebnis gebracht:
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens beginnt ab amtlicher Kundmachung (Art. 70 Abs. 1 lit. b des Volksrechtegesetzes). Die amtliche Kundmachung erfolgte am 31. Oktober 2002.
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens lief gemäss amtlicher Kundmachung am 13. Dezember 2002 ab. Die Unterschriftenbögen wurden am 12. und am 13. Dezember 2002 eingereicht. Die Frist zur Einreichung des Initiativbegehrens ist somit eingehalten.
Die Initianten gaben an, am Donnerstag, 12. Dezember 2002, 6'162 Unterschriften eingereicht zu haben. Die Zählung ergab aber, dass 6'164 Unterschriften eingereicht wurden.
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Für die Gemeinde Ruggell ergab die Nachzählung zwei zusätzliche Unterschriften.
Für die Gemeinden Planken, Triesen und Schellenberg konnten insgesamt 6 Unterschriftenbogen festgestellt werden, welche nicht von der Gemeinde beglaubigt waren.
Alle Unterschriftenbögen sind von den Gemeindevorstehungen im Sinne von Art. 69 Abs. 2 des Volksrechtegesetzes sorgfältig geprüft und bescheinigt worden. Damit ist die Stimmberechtigung und die Unterschrift der Unterzeichner im Sinne des Gesetzes vom 17. Juli 1973 (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2) ausgewiesen.
Zusammenfassung
Gemeinde | Am 12. Dezember eingereicht | Am 13. Dezember nachgereicht | Ergebnis der Prü-fung (Veränderung) | Gültige Unterschriften | Begründung |
Vaduz | 915 | 21 | - | 936 | |
Balzers | 534 | 19 | - | 553 | |
Planken | 88 | - | - 3 | 85 | 3 Unterschriften nicht beglaubigt |
Schaan | 912 | 4 | - | 916 | |
Triesen | 676 | 32 | - 1 | 707 | Eine Unterschrift nicht beglaubigt |
Triesenberg | 614 | 2 | - | 616 | |
Eschen | 748 | - | - | 748 | |
Mauren | 783 | - | - | 783 | |
Ruggell | 357 | 1 | + 2 | 360 | Nachzählung ergab zwei zusätzliche Unterschriften |
Schellenberg | 236 | - | - 2 | 234 | Zwei Unterschriften nicht beglaubigt |
Gamprin | 301 | 1 | - | 302 | |
TOTAL | 6'164 | 80 | - 4 | 6'240 | |
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Die Regierung hat mit Zirkularbeschluss vom 16. Dezember 2002 festgestellt, dass das Initiativbegehren mit 6'240 Unterschriften gültig zustandegekommen ist und sie hat gemäss Art. 71 Abs. 3 des Volksrechtegesetzes die Publikation des Ergebnisses der Prüfung des Begehrens veranlasst.
Nachdem die Initiative von Hans Adam II. Fürst von Liechtenstein und Alois Erbprinz von Liechtenstein zur Abänderung der Landesverfassung gemäss Art. 64 der Verfassung ordnungsgemäss zustandegekommen ist, legt die Regierung dem Landtag sämtliche Akten zur Weiterbehandlung vor.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fürstentums Liechtenstein