Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 2
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den Geset­zes­vor­lagen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Vor­lage A): Designgesetz
Vor­lage B): All­ge­meines bür­ger­li­ches Gesetzbuch
IV.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung betreffend
die Totalrevision des Muster- und Modellgesetzes und zur Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB) (Neu: Designgesetz (DesG)
(Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen  Schutz von Mustern und Modellen)
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Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags der Regierung an den Landtag ist eine Totalrevision des Muster- und Modellgesetzes und eine Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB). Mit dieser Regierungsvorlage soll das geltende Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle (Muster- und Modellgesetz, MMG), LGBl. 1928 Nr. 14, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 1998, LGBl. 1998 Nr. 119, einer Totalrevision unterzogen werden. Die herkömmlichen Begriffe "Muster" und "Modell" werden durch den zeitgemässeren Begriff "Design" ersetzt.
Liechtenstein ist Mitglied verschiedener internationaler Abkommen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts im Allgemeinen und des Designrechts im Besonderen. Obwohl deren Überarbeitung jeweils zu vereinzelten Anpassungen des liechtensteinischen Designrechts führte, genügt es den Anforderungen einer modernen Wirtschaft nicht mehr vollauf. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich seit Erlass des geltenden Muster- und Modellgesetz grundlegend geändert. Designs sind heute wichtige Marketinginstrumente, mittels derer sich die Unternehmen voneinander abzuheben vermögen.
In Ergänzung zu dieser Vorlage soll dem Landtag in einem separaten Bericht und Antrag der Beitritt zum neuen Haager Musterschutz-Abkommen zur Beratung und Genehmigung vorgelegt werden.
Zuständiges Ressort
Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 29. Januar 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Muster- und Modellgesetzes und zur Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB) in der Fassung LGBl. 1974 Nr. 18, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Ziel der vorliegenden Totalrevision ist es, einen zeitgemässen Designschutz zu ermöglichen, der den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt und die über Jahre von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf Gesetzesstufe verankert. Gleichzeitig sollen die unumstrittenen Vorteile des geltenden Gesetzes - beispielsweise das einfache und rasche Eintragungsverfahren - beibehalten werden.
Da sich der Schutz von Designs nicht auf eine rein nationale Sichtweise beschränken kann, werden zudem die wichtigsten internationalen Entwicklungen im Designrecht berücksichtigt, nämlich die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, der Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, von der Kommission vorgelegt am 3. Dezember 1993, KOM (93) endg., sowie das Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle (Haager Musterschutz-Abkommen, HMA). Als Rezeptionsvorlage diente das schweizerische Designge
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setz vom 5. Oktober 2001 (Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002). Diese Botschaft beinhaltet die Entwürfe für ein neues Bundesgesetz über den Schutz von Design und für ein totalrevidiertes Haager Musterschutz-Abkommen in der Fassung von 1999.
Durch die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen wurden die Bedingungen für die Erlangung eines eingetragenen Rechts an einem Muster oder Modell in allen Mitgliedstaaten identisch festgelegt. Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine einheitliche Definition des Begriffs "Muster und Modell" und der Erfordernisse in Hinblick auf Neuheit und Eigenart festzulegen. Das Muster wird für einen oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren geschützt. Der Schutz des Musters gewährt seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, das Muster zu benutzen, sowie das Recht, Dritten die Benutzung zu verbieten.
Das Haager Abkommen betreffend die Internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle bezweckt, dass ein Muster bzw. ein Modell nicht nur national, sondern durch ein zentralisiertes System auch international hinterlegt werden kann. Liechtenstein hat die jüngste Fassung des Haager Abkommens ratifiziert; sie ist für Liechtenstein seit dem 1. August 1984 in Kraft. Die diplomatische Konferenz zur Revision des Haager Musterschutz-Abkommens fand vom 16. Juni bis 6. Juli 1999 in Genf statt. Deren wichtigstes Ziel war es, das Schutzsystem der prüfenden mit demjenigen der nicht-prüfenden Staaten zu harmonisieren und damit die Union aller Mitgliedstaaten des HMA (Haager Union) gegenüber dem geltenden Haager Musterschutz-Abkommen geographisch entscheidend auszudehnen. Die Genfer Akte vom Juli 1999 wird bei der vorliegenden Revision des Gesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle (MMG) berücksichtigt, so dass die rechtlichen Grundlagen für einen Beitritt Liechtensteins zum revidierten Haager Abkommen geschaffen werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2002 / 135
2002 / 134
Landtagssitzungen
14. März 2002
Stichwörter
ABGB, Erfin­dungen, Design
Design
Desi­gn­ge­setz
EG-Richt­linie 98/71/EG
Erfin­dungen, Design
Imma­te­ri­al­gü­ter­recht
Muster und Modell