Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 26
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
IV. Bei­lagen (nur für die Abge­ord­neten)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes  (VersAG)
 
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Durch die vorliegende Gesetzesvorlage soll das Gesetz vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG) abgeändert werden.
Das VersAG umschreibt die Organisation und den Inhalt der Versicherungsaufsicht und bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten sowie des Vertrauens in das liechtensteinische Versicherungs- und Finanzwesen.
Mit der VersAG-Novelle 2002 wird primär das Gemeinschaftsrecht, soweit dieses Bestandteil des EWR-Abkommens ist, in das liechtensteinische Versicherungsaufsichtsrecht transformiert. Wesentlicher Inhalt dieser Novelle ist die Umsetzung der "Versicherungsgruppen-Richtlinie (98/78/EG), der "Post-BCCI-Richtlinie" (95/26/EG) sowie der Richtlinie über den Informationsaustausch mit Drittstaaten (2000/64/EG).
Zielsetzung der "Versicherungsgruppen-Richtlinie" ist es, Informationen über die finanzielle Lage von Versicherungsunternehmen unter der Berücksichtigung der Gruppenzugehörigkeit zu gewinnen bzw. Fehlentwicklungen, die aufgrund von Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe entstehen, frühzeitig zu erkenen und diesen entgegenzuwirken. Neben der Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, Zugang zu Informationen anderer Unternehmen der Gruppe zu haben, und der Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte durch die Versicherungsaufsichtsbehörde steht die Ermittlung einer bereinigten Eigenmittelausstattung im Mittelpunkt der Betrachtungen. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen jeweils das Eigenmittelerfordernis auf der Ebene des Einzelunternehmens erfüllen, aufgrund von künstlichen Kapitalabschöpfungen oder durch
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Mehrfachbelegung eines Eigenmittelbestandteiles jedoch ungenügende Eigenmittel in der Gruppe insgesamt vorhanden sind.
Neben der Anpassung des liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsrechtes an das EWR-Recht sollen durch gegenständliche Novelle Schwachstellen und Unzulänglichkeiten des Gesetzes behoben werden, welche beim Gesetzesvollzug offenkundig geworden sind.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 9. April 2002 (RA 2/864)
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Gesetz vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl 1996 Nr. 23, welches seit dem 1. Januar 1996 in Kraft ist, wurden insbesondere die drei EU-Richtliniengenerationen des Versicherungsbereiches (erste bis dritte Lebensversicherungs- und Schadenversicherungsrichtlinie) sowie die Versicherungsbilanzrichtlinie 91/674/EWG umgesetzt. Ausgehend von einem "schlanken" Gesetz wurden Bestimmungen, die einer flexiblen Handhabung in der Praxis bedürfen, auf Verordnungsbasis näher geregelt (Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichts-
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verordnung; VersAV), LGBl 1997 Nr. 41. Diesem Grundsatz soll auch weiterhin gefolgt werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2002 / 157
Landtagssitzungen
15. Mai 2002
Stichwörter
EWR, Versicherungsaufsichtsrecht
VersAG, Revision
Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz, Revision
Ver­si­che­rungs­auf­sichts­recht, EWR-Recht, Gemeinschaftsrecht