Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 29
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Ein­lei­tung
I.Bericht und Antrag
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
IV.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG) Umsetzung von Art. 3 - 7 der EWG-Richtlinie 92/57/EWG
 
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Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Bestimmungen von Art. 3 bis 7 betreffend die Koordination von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen auf Baustellen der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ins nationale Recht umgesetzt. Die übrigen Bestimmungen der Richtlinie wurden mit den in Abschnitt I. Nr. 1 aufgeführten Verordnungen umgesetzt.
Ziel dieses Gesetzes ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern auf Baustellen durch die Koordination bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu verbessern. Das Gesetz gilt für Baustellen, auf welchen Arbeitnehmer von mehreren Betrieben gleichzeitig beschäftigt sind. Bevor mit den Bauarbeiten begonnen wird, müssen die zu treffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen gemäss den Vorschriften der in Abschnitt I. Nr.1 aufgeführten Verordnungen festgelegt und koordiniert werden. Für die Koordination verantwortlich ist der Bauherr. Der Bauherr kann Dritte beauftragen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen. Der Bauherr oder die vom ihm beauftragte Person hat die Pflicht, einen geeigneten Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen. Planungs- und Baustellenkoordinator können dieselbe Person sein. Der Planungskoordinator hat die Aufgabe, während der Vorbereitungsphase des Bauwerks die Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu koordinieren. Er erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, in dem die vorgesehenen Massnahmen zusammengefasst sind. Dabei hat er die Grundpflichten von Artikel 4 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, LGBl. 1998 Nr. 111, zu beachten. Der Baustellenkoordinator koordiniert während der Dauer aller Arbeiten die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Arbeitssicherheit. Er achtet darauf, dass diese Grundsätze sowie der erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden.
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Ferner hat der Bauherr dem Amt für Volkswirtschaft zwei Wochen vor Baubeginn eine Vorankündigung zu übermitteln, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder deren voraussichtlicher Umfang 500 Personentage übersteigt.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 16. April 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. Juni 1992 die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) erlassen (siehe Beilage 1).
Diese Richtlinie wurde mit Beschluss Nr. 7/1994 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (siehe LGBl. 1995 Nr. 71) in den Anhang XVIII des EWR-Abkommens aufgenommen (EWR-Register: Anhang XVIII - 16b.01).
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Mit Ausnahme der Bestimmungen von Art. 3 bis 7 ist die Richtlinie 92/57/EWG durch folgende Verordnungen ins nationale Recht umgesetzt:
Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, LGBl. 1998 Nr. 111;
Verordnung vom 23. Dezember 1963 über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie ähnlichen Arbeiten, LGBl. 1964 Nr. 3;
Verordnung vom 27. Januar 1971 über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten, LGBl. 1971 Nr. 12;
Verordnung vom 27. Januar 1971 über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern, LGBl. 1971 Nr. 15;
Verordnung vom 27. Januar 1971 über die Verhütung von Unfällen bei Sprengarbeiten, LGBl. 1971 Nr. 14.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Bestimmungen von Art. 3 bis 7 betreffend die Koordination von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen auf Baustellen der Richtlinie 92/57/EWG ins nationale Recht umgesetzt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2002 / 158
Landtagssitzungen
15. Mai 2002
Stichwörter
Arbeit­nehmer, Sicher­heit und Gesundheitsschutz
Bau, Sicher­heit und Gesundheitsschutz
Bau­ar­bei­ten­ko­or­di­na­ti­ons­ge­setz
BauKG
EWG-Richt­li­ninie 92/57/EWG
Gesund­heits­schutz, Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Sicher­heits­mass­nahmen, Bauarbeitenkoordinationsgesetz