Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG)
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Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags der Regierung an den Landtag ist die Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz in liechtensteinisches Recht.
Es kommt immer häufiger vor, dass Verbraucher bestimmte Güter oder Dienstleistungen von zu Hause aus bei einem Lieferanten bestellen. Dafür stehen sowohl traditionelle Vertriebsmethoden wie Katalog- oder Versandhandel, als auch moderne Formen wie E-Mail-Verkauf, Internetvertrieb, Teleshopping oder Ähnliches zur Verfügung.
Die Verwendung von neuen Vertriebstechniken birgt für den Verbraucher gewisse Gefahren, welchen durch die Schaffung dieses Gesetzes begegnet werden soll.
Zuständige Ressorts
Ressort Wirtschaft
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 29. Januar 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zu unterbreiten.
Durch die Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs erhalten die Verbraucher die Möglichkeit, unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Waren und Dienstleistungen in irgendeinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu erhalten, wie die Verbraucher dieses Staates selbst.
Durch die immer weiter fortschreitende Entwicklung neuer Technologien wird es den Verbrauchern ermöglicht, sich einen besseren Überblick über das sich stetig ausweitende Angebot an Waren und Dienstleistungen zu verschaffen und durch zahlreiche neue Kommunikationsmöglichkeiten, worin das Merkmal von Ver-
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tragsabschlüssen im Fernabsatz besteht, wie zum Beispiel Videotext, elektronische Post, Telefax, Teleshopping oder über das Internet, seine Bestellungen zu tätigen.
Die Verwendung dieser nicht abschliessenden Aufzählung von neuen Vertriebstechniken birgt für den Verbraucher jedoch auch gewisse Gefahren, welchen durch die Schaffung dieses Gesetzes begegnet werden soll.
So darf unter anderem durch die Verwendung dieser neuen Vertriebstechniken die Information des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden, und es ist dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zuzugestehen. Ferner ist eine Frist für die Erfüllung des Vertrages vorzusehen. Die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt ohne vorherige Bestellung oder ohne ausdrückliches Einverständnis des Verbrauchers ist unzulässig. Ferner sind geeignete Massnahmen zu treffen, um den Verbraucher, der keine Kontaktaufnahme über die bereits erwähnten Kommunikationsmittel wünscht, auf wirksame Art und Weise vor derartigen Kontakten zu schützen.