Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 39
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte des Notenaustausches
3.Erläu­te­rungen zum Notenaustausch
4.Ver­nehm­las­sung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zum Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt
 
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Im Jahre 1950 hat Liechtenstein mit der Schweiz eine Vereinbarung betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden abgeschlossen. Diese Vereinbarung (Notenaustausch vom 25. Januar 1950) ist bis heute in Kraft. Abgesehen von einigen souveränitätspolitischen Vorbehalten, unterstanden die liechtensteinische Zivilluftfahrt und die damit zusammenhängenden Aktivitäten der Aufsicht der schweizerischen Bundesverwaltung, insbesondere derjenigen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).
Mit dem Beitritt zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) im Jahre 1995 hatte Liechtenstein auch einen Acquis im Bereich der Zivilluftfahrt zu übernehmen, wobei zweimal vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss auf Antrag Liechtensteins ein Aufschub gewährt worden war. Diese Frist ist nun abgelaufen, und der Acquis wird über ein liechtensteinisches Luftfahrtgesetz umgesetzt, das dem Landtag zur Genehmigung underbreitet worden ist.
Gleichzeitig mit dem Erlass des liechtensteinischen Luftfahrtgesetzes wird eine Anpassung des Notenaustausches aus dem Jahre 1950 notwendig. Dank eines eigenen, über den EWR induzierten liechtensteinischen Luftfahrtrechts treten an die Stelle der schweizerischen "Aufsicht" eine "Zusammenarbeit", an die Stelle anwendbarer schweizerischer Erlasse die Bestimmungen eines liechtensteinischen Gesetzes. Diese Veränderung gilt zumindest dort, wo das EWR-Recht selbst den Gegenstand regelt. Dort, wo dies nicht der Fall ist, werden in Liechtenstein wie bisher die schweizerische Regelung und auch die schweizerische Zuständigkeit beibehalten.
Die durch die Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR bewirkte Selbstverwaltung lässt sich jedoch nur verwirklichen, indem Liechtenstein auf die Expertise der schweizerischen Stellen zurückgreift.
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Dieser Rückgriff einer mit dem liechtensteinischen Luftfahrtgesetz geschaffenen liechtensteinischen "Dienststelle für Zivilluftfahrt" auf technische und administrative Expertise der Schweizer Behörden, insbesondere des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Schweizerischen Büros für Flugunfalluntersuchungen, wird auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen ermöglicht. Diese Verwaltungsvereinbarungen waren auf der Basis des Notenaustausches abgeschlossen.
Die vorbereitenden Arbeiten zur Neufassung des Notenaustausches sind in engem Kontakt und mit Unterstützung der Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten unternommen worden. Damit sind die Verhandlungen mit der Schweiz auf technischer Ebene abgeschlossen. Das Verhandlungsergebnis bedarf nun der Formalisierung, d.h. der Zustimmung der zuständigen Organe beider Staaten. Anschliessend wird der Notenaustausch erfolgen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Verkehr
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Zuständige im Ressort Verkehr, Stabsstelle EWR
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Vaduz, den 16. Mai 2002
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 25. Januar 1950 (LGBl. 1950 Nr. 9, Beilage 4) erfolgt die Anwendung schweizerischen Luftfahrtrechts auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bis heute durch die schweizerischen Behörden, insbesondere durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mit Sitz in Bern. Liechtenstein hatte für die Dauer der Vereinbarung darauf verzichtet, eine eigene Luftfahrtbehörde zu errichten oder liechtensteinische Verwaltungsorgane mit Aufgaben zu betrauen, die nach der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung einer eidgenössischen Behörde vorbehalten sind.
Zwar blieben gewisse Aspekte einer liechtensteinischen Selbstverwaltung im Rahmen des Notenaustausches gewahrt, indem etwa die Regierung endgültige "Verleihungsbehörde" von Konzessionen für die gewerbsmässige Beförderung durch regelmässige Luftverkehrslinien oder für die Anlage und den Betrieb von Privatflugplätzen blieb. Diese Befugnis der Regierung stand jedoch unter dem Vorbehalt der Mitsprache und Zustimmung der schweizerischen Behörden. Die Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung konnten so z.B. seitens des BAZL unter Umständen als nicht gegeben erachtet werden.
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Von diesen und einer Anzahl ähnlicher Ausnahmen abgesehen, waren bis heute die Verhältnisse durch den Verzicht Liechtensteins auf die Schaffung einer eigenen Behörde und damit auf eigene administrative Zuständigkeiten gekennzeichnet. Den umfassenden Befugnissen der schweizerischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt stand allerdings die Tatsache gegenüber, dass der Bereich der Luftfahrt für Liechtenstein nicht von besonderer Bedeutung war. Bei dem durch den Notenaustausch aus dem Jahre 1950 geschaffenen Zustand handelte es sich um eine pragmatische Lösung, die zu keiner Zeit zu Problemen geführt hatte.
Die Voraussetzungen des durch den Notenaustausch von 1950 bestimmten und über ein halbes Jahrhundert geltenden Verhältnisses zwischen der Schweiz und Liechtenstein haben sich mit dem Beitritt Liechtensteins zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) am 1. Mai 1995 grundsätzlich geändert. Liechtenstein hat als Vertragspartei des EWR-Abkommens den entsprechenden Acquis im Bereich der Zivilluftfahrt zu übernehmen und über ein liechtensteinisches Luftfahrtgesetz umzusetzen. Die entsprechende Gesetzesvorlage wurde dem Landtag zur Behandlung unterbreitet.
Dass die Umsetzung des Acquis erst im Jahre 2002 erfolgt, geht auf einen zweimal von Liechtenstein beantragten und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss jeweils genehmigten Aufschub zurück. Materiell liegt die Ursache für diese Aufschübe darin, dass sich beim EWR-Beitritt Liechtensteins das Thema Zivilluftfahrt entsprechend seiner geringen praktischen Bedeutung für das Land nicht unter den Umsetzungsprioritäten befand. Formal wurde ein Vorteil darin gesehen, den Abschluss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU abzuwarten, in dessen Rahmen die Schweiz den gesamten luftfahrtrechtlichen Acquis übernimmt.
Das In-Kraft-Treten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU ist für den 1. Juni 2002 vorgesehen. Somit hat Liechtenstein die Möglichkeit, die Umsetzung des EWR-Luftfahrt-Acquis nahezu synchron mit der schweizerischen Inkraftsetzung EWR-konformer Normen zu vollziehen und auf diesen Zeitpunkt hin die Vereinbarung von 1950 durch einen neuen, zeitgemässen Notenaustausch zu ersetzen. Das EWR-Luftfahrtrecht regelt einerseits nicht alles und andererseits nicht
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alles im Detail. Das liechtensteinische Luftfahrtgesetz, das dieses EWR-Recht umsetzt, ist daher nicht "vollständig". Unter anderem sind die Organisation und das Verfahren der Verwaltungsabläufe nicht Gegenstand des EWR-Rechts. Somit bedarf es eines Regulativs zur Festlegung, welches Recht im jeweiligen Fall anzuwenden ist, das über den EWR-Beitritt induzierte liechtensteinische Recht oder das schweizerische Recht.
Das EWR-induzierte Recht schafft eigene Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Landes und damit eine neue Situation, welche die bisher durch den Notenaustausch von 1950 gewährleistete Anwendung schweizerischen Rechts dort ausschliesst, wo zukünftig liechtensteinische Regelungen gelten. Die neue Vereinbarung mit der Schweiz ist die Basis dafür.
Die Bedeutung des Notenaustausches für Liechtenstein ist in erster Linie darin zu sehen, dass das Land dank der getroffenen Lösung mit der Schweiz seine Verpflichtungen aus der EWR-Mitgliedschaft zu erfüllen vermag, ohne dass dies zum Aufbau unverhältnismässiger Verwaltungsstrukturen führt. Die liechtensteinische Zivilluftfahrt und damit zusammenhängende Aktivitäten dürften aufgrund der natürlichen, für den Luftverkehr wenig günstigen Voraussetzungen des Landes durch die getroffene Lösung keine besonderen Impulse erhalten.
LR-Systematik
0..7
0..74
0..74.8
LGBl-Nummern
2003 / 040
Landtagssitzungen
21. Juni 2002
Stichwörter
Luft­fahrt, Noten­aus­tausch Schweiz - Liechtenstein
Luft­fahrt­recht, liechtensteinisches
Luft­fahr­zeugre­gister
Zivil­luft­fahrt, Auf­sicht, Zuständigkeit