Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 41
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Ein­lei­tung
1.Bericht der Regierung
1.1Aus­gangs­lage
1.2Anlässe der Vorlage
1.3Schwer­punkte der Vorlage
1.4Ver­nehm­las­sung
1.5Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
2.Antrag
3.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Neufassung des Lehrerdienstgesetzes
 
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Vorliegend schlägt die Regierung ein neues zeitgemässes Dienstrecht für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen Liechtensteins vor, welches vor allem die Teilzeitarbeit gegenüber dem heutigen Zustand besser stellt. Ausserdem sollen die Kindergärtnerinnen wie Lehrerinnen und Lehrer an der Primarschule Angestellte des Landes werden. Lehrpersonen sollen des Weiteren einen im Gesetz festgeschriebenen Dienstauftrag erhalten, welcher die wesentlichen Tätigkeitsfelder auflistet, auch mit Hinweis auf arbeitszeitliche Aspekte. Anders als bis jetzt soll ein umfassender Stellenplan geführt werden, welcher auch Teilzeitstellen enthält. Schulleitung und Aufsicht sollen klarer abgestützt werden.
Bei den Kindergärten und den Primarschulen werden die Kompetenzen der Gemeindebehörden klarer als bisher geregelt. Werden neue Stellen geschaffen, ist hiefür die Zustimmung des jeweiligen Gemeinderates erforderlich. Bei Personal-entscheiden erhält der Gemeindeschulrat ein umfassendes Vorschlagsrecht.
Der Gesetzesvorschlag enthält ausserdem zahlreiche weitere Verbesserungen (z.B. Rechtsgrundlage für das Jobsharing auf der Kindergarten- und Primarschulstufe, Stärkung der Gemeindeautonomie bei der Bestellung des Gemeindeschulrates) und/oder Präzisierungen (z.B. bei der Lehrerarbeitszeit).
Zuständiges Ressort
Ressort Bildungswesen
Betroffene Amtsstellen
Schulamt
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Vaduz, den 21. Mai 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Neufassung des Lehrerdienstgesetzes zu unterbreiten.
1.1.1Einleitung
Das für Lehrerinnen und Lehrer heute massgebliche Dienstrecht ist im Gesetz vom 19. November 1980 über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer (LDG)1, im Schulgesetz vom 15. Dezember 1971 (SchulG)2, im Besoldungsgesetz vom 22. November 1990 (BesG)3, im Gesetz über den Einzelarbeitsvertrag vom 13. Dezember 1973 (EAVG)4 sowie in darauf sich stützenden Verordnungen geregelt.
In der Vergangenheit hat es verschiedene Anstösse gegeben, das Dienstrecht der Lehrerinnen und Lehrer zu revidieren:
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Vorab die Teilzeitlehrerinnen und Teilzeitlehrer verlangen schon seit längerem eine dienstrechtliche Besserstellung5. Im Zentrum ihrer Kritik steht die gesetzliche Regelung, wonach Teilzeitlehrkräfte nur mit Jahresarbeitsverträgen angestellt werden können. Kritisiert werden ausserdem einige dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen, welche Teilzeitlehrer und Teilzeitlehrerinnen gegenüber hauptamtlichen Lehrkräften benachteiligten.
Von Seiten der Kindergärtnerinnen wird gefordert, dass ihr Dienstrecht jenem der Primarlehrkräfte angeglichen werde. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Anstellungsbehörde: Kindergärtnerinnen möchten wie ihre Kolleginnen und Kollegen an der Primarschule künftig Bedienstete des Landes und nicht mehr der Gemeinden sein6.
Der Liechtensteinische Sekundarlehrerverein fordert die Abschaffung der Prüfungen für provisorisch angestellte Lehrer7. Diese Prüfungen haben bisher jeweils - nebst anderen Bedingungen - als Voraussetzung für eine definitive unbefristete Anstellung von Lehrkräften gedient.
Nebst diesen Anstössen hat es im Bildungsbereich auch sonst Entwicklungen gegeben, die eine Revision des Dienstrechts als notwendig erscheinen lassen:
Zu erwähnen ist insbesondere die Reform der Lehrerbildung in der Schweiz, wo nach wie vor die meisten unserer Lehrkräfte ausgebildet werden. Europaweit basiert die Lehrerbildung auf der Matura, nunmehr grundsätzlich auch in der Schweiz. Die Ausbildung erfolgt an Fachhoch- oder Hochschulen auf ent-
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sprechendem Niveau und dauert in der Regel mindestens drei Jahre. Diesen neuen Gegebenheiten entspricht das geltende Recht nicht mehr.
Nach Ansicht der Regierung sind auch die Bemühungen der liechtensteinischen Schulbehörden zugunsten der Sicherung und Verbesserung der Unterrichtsqualität zu beachten. Das bisherige Recht unterstützt in verschiedenerlei Hinsicht den Einsatz zeitgemässer Personalführungsinstrumente in unzureichender Weise. Insbesondere fehlt es an einer klaren Regelung des Dienstauftrages von Lehrpersonen, auch unter Berücksichtigung der Arbeitszeit.
Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass durch den Beitritt Liechtensteins zum EWR-Abkommen verschiedene dienstrechtliche Regelungen problematisch ge-worden sind bzw. ihren ursprünglichen Sinn verloren haben. Problematisch ge-worden sind insbesondere die unterschiedlichen Anstellungskategorien. In der aktuellen Ausprägung widerspricht die Regelung für die Teilzeitlehrerinnen und -lehrer einer auch in Liechtenstein verbindlich gewordenen EU-Richtlinie betref-fend die Teilzeitarbeit8. War die sogenannte "definitive" Anstellung ursprünglich ausschliesslich liechtensteinischen Lehrkräften, welche ein Vollpensum unterrich-teten, vorbehalten, ist sie heute allen vollzeitlich angestellten Lehrerinnen und Lehrern mit Bürgerrecht eines EWR-Staates zugänglich; zumindest gewisse Aspekte dieser Anstellungsart müssen ausserdem künftig auch Teilzeitlehrkräften zugestanden werden. Dies bedeutet, dass die im heutigen Recht verankerte Glie-derung in verschiedene Anstellungskategorien ihren ursprünglichen Sinn, nämlich die Privilegierung der "definitiven" Anstellung, zu einem grossen Teil verloren hat.
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All diese Anstösse, Entwicklungen und Gegebenheiten bewegen die Regierung dazu, dem Landtag die Revision des Lehrerdienstgesetzes vorzuschlagen.
Der Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 27.3.2001 zur Neufassung des Lehrerdienstgesetzes ist von den zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern (Gemeinden, Schulen, Eltern- und Lehrervereine) grundsätzlich einhellig begrüsst worden. Die zahlreichen Anregungen und Änderungsvorschläge sind von der Regierung so weit als möglich und sinnvoll in die vorliegende Landtagsvorlage eingearbeitet worden.
Bevor die neue Regelung vorgestellt werden soll, möchte die Regierung im fol-genden Abschnitt das bisherige Lehrerdienstrecht zusammenfassend zur Dar-stellung bringen.



 
1LGBl. 1981 Nr. 20
 
2LGBl. 1972 Nr. 7
 
3LGBl. 1991 Nr. 6
 
4§ 1173a ABGB mit Art.1-71, 112, 113
 
5Forderungskatalog der Arbeitsgruppe Teilzeit des Dachverbandes der liechtensteinischen Lehrerinnen und Lehrervereins (LFL) vom 7.1.1996, Landtagspostulat betreffend die Überprüfung der Anstellungserfordernisse und Dienstverhältnisse der Lehrer vom 19.8.1996, Eingabe von Teilzeitlehrerinnen und -lehrern an die Regierung betreffend Diskriminierung von TeilzeitlehrerInnen gegenüber definitiv angestellten LehrerInnen vom 6.11.2000
 
6Eingabe des Liecht. Kindergärtnerinnenvereins vom 12.3.1998, unterschrieben von 56 Kindergärtnerinnen
 
7Petition des Liecht. Sekundarlehrervereins vom 25.3.1997 (unterzeichnet von 48 Personen)
 
8Richtlinie 97/81 des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlosssenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, LGBl. 1999 Nr. 76.
 
LR-Systematik
4
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617
LGBl-Nummern
2004 / 007
2004 / 006
2004 / 005
2004 / 004
Landtagssitzungen
12. September 2002
12. September 2002
21. Juni 2002
Stichwörter
Dien­st­recht Lehrer
Kin­der­gärt­ne­rinnen, Dienstrecht
LDG
Lehr­er­dienst­ge­setz
Schul­ge­setz, Abänderung
Sub­ven­ti­ons­ge­setz, Abänderung