Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 70
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Richtlinie
3.Schwer­punkte der Regierungsvorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungsvorlage
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
IV.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung  an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG)
 
3
Durch die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter werden Massnahmen gesetzt, die zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucher-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarktes führen sollen. Weiters sollen durch diese Angleichung Wettbewerbsverzerrungen gemindert werden, die infolge der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten bestehen. Die Richtlinie ist als Ergänzung zur Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln gedacht und soll den Verbrauchern einheitliche Mindestrechte im Fall einer unzulänglichen Vertragsausführung zusichern. Das Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbrauchsgüterkauf und der Garantien, um einen einheitlichen Mindestschutz der Verbraucher im Rahmen des Binnenmarktes sicherzustellen. Somit führt die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf zu einer Harmonisierung der Kerngebiete des klassischen Kaufrechts bei Verbrauchergeschäften. Hinter dem Titel "Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbraucher" verbirgt sich eine Regelung der Kernfragen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, dessen Anwendungsbereich auf Mobiliarkäufe zwischen gewerblichen Verkäufern und Verbrauchern beschränkt ist. Der Verbraucherbegriff entspricht der inzwischen etablierten Standardformel: Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verbrauchsgüter sind grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, einschliesslich gebrauchter Güter.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
4
Vaduz, 20. August 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Schaffung eines Konsumentenschutzgesetzes zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem Maastricht-Vertrag nach Art. 3 lit. s EGV a. F. (= Art. 3 lit. t EGV n. F.) verpflichtet, einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes zu leisten. Aufgrund des Bestandes zahlreicher Verbraucherschutzrichtlinien (missbräuchliche Klauseln, Produkthaftung, Pauschalreisen, Fernabsatz, irreführende Werbung etc.) kann mittlerweile schon von einem "europäischen Verbraucherrecht" gesprochen werden. Da der Binnenmarkt den freien Warenverkehr auch für Privatpersonen gewährleistet und ein gemeinsamer Markt auch für den Verbraucher geschaffen werden soll, wird auch eine Mindestharmonisierung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf angestrebt. Denn für das Funktionieren des Binnenmarktes und dessen Vollendung nimmt das grenzüberschreitende Handeln des Verbrauchers, der die Vorzüge des Binnenmarktes nutzen möchte, indem er sich Waren in einem anderen Mitgliedstaat beschafft, eine wichtige Rolle ein. Durch die Schaffung von gemeinsamen Mindestvorschriften über den Verkauf von Verbrauchsgütern, die unabhän-
5
gig vom Ort des Kaufs der Waren in der EU gelten, soll dem Verbraucher die Ungewissheit und Unsicherheit genommen werden, die durch die in den Privatrechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthaltenen unterschiedlichen Regelungen des Kaufrechts bzw. des Gewährleistungs- und Garantierechts bestehen.
Die Kommission hat - gestützt insbesondere auf Art. 100a EGV a. F. (Art. 95 EGV n. F.) - am 18.06.1996 einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und der Garantien vorgelegt, der nach einigen Änderungen nunmehr verabschiedet wurde. Die Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht muss bis spätestens zum 1.1.2002 erfolgen.
Die Richtlinie strebt insbesondere eine Harmonisierung des Fehlerbegriffs und der Gewährleistungsrechte an. Dem Verbraucher steht bei Vertragswidrigkeit ein abgestuftes Wahlrecht seiner Ansprüche zu. Sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist, kann der Verbraucher zunächst eine unentgeltliche Nachbesserung des Gutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen. Eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Auflösung des Vertrages kann der Verbraucher dann verlangen, wenn er weder einen Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Das Gewährleistungsrecht wird somit um ein Nachbesserungsrecht erweitert.
Eine der markantesten Änderungen liegt in der Verlängerung der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre. Für Mitgliedstaaten, in denen bislang eine sechsmonatige Verjährungsfrist galt - wie in Deutschland, Griechenland, Österreich, Portugal, Spanien sowie auch in Liechtenstein - bedeutet dies eine Vervierfachung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung.
Auch wenn die Richtlinie nicht die volle Harmonisierung des Kaufrechts beabsichtigt, kann sie dennoch als ein wichtiger Schritt in Richtung eines europäischen
6
Zivilrechts angesehen werden oder vielleicht sogar als ein Schritt auf dem Weg zu einer europäischen Privatrechtskodifikation.
Die Richtlinie, die auf Kaufverträge über neue wie auch gebrauchte Verbrauchsgüter und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter Anwendung findet, wenn diese Verträge zwischen gewerblichen Verkäufern und Verbrauchern geschlossen werden, hat die folgenden Ziele zum Inhalt:
Harmonisierung der gesetzlichen Absicherung, d.h. des durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährten Schutzes des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer für den Fall der Vertragswidrigkeit einer gekauften Sache. Nach der Richtlinie stehen dem Verbraucher viererlei Rechte zu, wenn sich eine gekaufte Sache binnen zwei Jahren, von der Lieferung an den Verbraucher an gerechnet, als vertragswidrig erweist. Während sich in den meisten Mitgliedstaaten die Rechtsansprüche des Käufers häufig auf Minderung des Kaufpreises bzw. Rückgängigmachung des Kaufvertrags beschränken, enthält die Richtlinie zwei weitere für den Verbraucher besonders attraktive Arten von Rechtsansprüchen: das Recht auf Nachbesserung der Sache und das Recht auf Ersatzleistung. Obgleich es in der Regel Sache des Verbrauchers ist nachzuweisen, dass eine Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Sache bestand, sieht die Richtlinie vor, dass in dem Fall, sofern diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach Lieferung der Sache offenbar wird, von der Vermutung ausgegangen wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand. Diese Umkehr der Beweislast wird die Geltendmachung der dem Verbraucher zustehenden gesetzlichen Rechte wesentlich vereinfachen.
Verbesserung des Verbraucherschutzes hinsichtlich der so genannten kommerziellen Garantien, d.h. jener zusätzlichen Garantien, die das Gewerbe - also die Händler bzw. Hersteller - den Verbrauchern freiwillig einräumt. Die rechtliche Wirkung solcher Garantien wird insofern ausgeweitet, als die Richtlinie besagt, dass derartige Garantieleistungen den Anbieter nicht nur unter den in der Garan-
7
tieerklärung, sondern auch unter den in der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen rechtlich binden. Dieser Einbezug der Werbung ist für den Verbraucher von grossem Interesse, da er in seiner Kaufentscheidung vielfach durch Werbeargumente beeinflusst wird, bei denen Fragen der Garantien mitspielen. Weiters wird in der Richtlinie näher bestimmt, welche Informationen dem Verbraucher zu erteilen sind: so muss aus der Garantieerklärung hervorgehen, dass dem Verbraucher Rechtsansprüche zustehen, die von den sog. kommerziellen Garantien nicht berührt werden. Ferner muss die Garantieerklärung alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, z.B. Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers. Auf Wunsch des Verbrauchers muss diesem die Garantie schriftlich ausgehändigt werden.
Zusammenfassend soll mit dieser Richtlinie im Wege der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter ein hohes Verbrauchschutzmindestniveau und das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarkts bewirkt werden. Weiters sollen durch diese Angleichung Wettbewerbsverzerrungen gemindert werden, die infolge der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten bestehen. Die Richtlinie ist als Ergänzung zur Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln gedacht und soll den Verbrauchern einheitliche Mindestrechte im Fall einer unzulänglichen Vertragsausführung zusichern.
LR-Systematik
2
21
210
LGBl-Nummern
2002 / 165
Landtagssitzungen
12. September 2002
Stichwörter
ABGB, EWR-Anpas­sung Verbrauchsgüterkauf
EG-Richt­linie 1999/44/EG
Gewähr­lei­stungs­recht Kaufvertrag
Kauf­recht bei Verbrauchsgütern
Kon­su­men­ten­schutz, Ver­brauchs­gü­ter­kauf, Schutz vor miss­bräuch­li­chen Vertragsklauseln
Ver­trags­klau­seln, miss­bräuch­liche, Konsumentenschutz