Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 74
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit eines Konsumentenschutzgesetzes
3.Schwer­punkte der Regierungsvorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungsvorlage
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
IV.Regie­rungs­vor­lage zur Abän­de­rung UWG
V.Regie­rungs­vor­lage zur Abän­de­rung des Fernabsatzgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
 
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Der Begriff des Verbraucherrechts war dem liechtensteinischen Recht eigentlich bis zum EWR-Beitritt nicht sehr geläufig. Schon wegen seiner Kleinräumigkeit - Verbraucher und Anbieter kennen sich - war nichts anderes zu erwarten. Allerdings findet sich ein erster kleiner Ansatz eines Verbraucherschutzes in der liechtensteinische Rechtsordnung im Sachenrecht der 30iger Jahre. In weiterer Folge sind im Lichte des Verbraucherschutzes einzelne Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus dem Jahre 1946 zu nennen. Anfang der 60er-Jahre trug man sich dann mit dem Gedanken, das sog. "Abzahlungsgeschäft" einer eingehenden Regelung zu unterziehen. Erwähnenswert im Bereich Verbraucherschutz vor dem EWR-Beitritt ist auch, dass das liechtensteinische Recht schliesslich auch noch Schutzbestimmungen für Mieter von Wohnungen kannte.
Mit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR wurde es nötig, den Anhang XIX des EWRA mit zahlreichen Richtlinien hinsichtlich Verbraucherschutz zu übernehmen, wie z.B. Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung, Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit, Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen, etc. Im Laufe der Jahre hat sich dieser Katalog sehr ausgedehnt. Bis heute wurden 12. Richtlinien im Bereich Verbraucherschutzrecht ins EWRA übernommen und z.T. schon umgesetzt.
Bis heute gibt es in Liechtenstein kein eigenes Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Alle Bestimmungen hinsichtlich Verbraucherrecht sind verstreut in diversen Gesetzen zu finden, was keine befriedigende Situation darstellt. Anlässlich der Landtagssitzung vom 17. Mai 2000 reichten verschiedene Abgeordnete ein Postulat ein, mit dem Inhalt, dass alle den Konsumentenschutz im weiteren Sinne betreffenden inländischen Rechtsvorschriften in einem übersichtlichen und leicht handhabbaren KSchG zusammengefasst werden sollen.
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Der Bereich Konsumentenschutz ist in Liechtenstein noch rückständig. Es werden zwar Umsetzungsarbeiten für Richtlinien die ins EWRA übernommen wurden geleistet, andere Leistungen für Konsumenten wie z.B. Anlaufstellen, Zusammenarbeit mit anderen Ländern bzgl. grenzüberschreitendem Handel, etc. werden zur Zeit nicht verfolgt. Liechtenstein beschäftigt sich somit nicht mit der Person Konsument bzw. dem Konsumverhalten, sondern mit der Materie an sich.
Mit diesem Bericht und Antrag wird ein Gesetzesentwurf für ein eigenes KSchG in Liechtenstein vorgestellt. Diese Vorlage orientiert sich sehr stark am österreichischen Konsumentenschutzgesetz. Da das österreichische Konsumentenschutzgesetz auch sehr stark mit dem öABGB verbunden ist (Zivilrechtsmaterie) und dies ebenfalls aus Österreich rezipiert wurde, macht es Sinn, sich an die Gesetzgebung unseres österreichischen Nachbarn anzulehnen und diese in angepasster Form ins liechtensteinische Recht zu übernehmen.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 20. August 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Schaffung eines Konsumentenschutzgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Anlässlich der Landtagssitzung vom 17. Mai 2000 reichten die Abgeordneten Peter Wolff, Peter Sprenger, Otto Büchel, Oswald Kranz, Donath Öhri und Lorenz Heeb ein Postulat mit folgendem Wortlaut ein:
"Der Landtag wolle beschliessen: Die Regierung wird eingeladen, anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter alle den Konsumentenschutz im weiteren Sinne betreffenden inländischen Rechtsvorschriften in einem übersichtlichen und leicht handhabbaren Konsumentenschutzgesetz zusammenzufassen."
In weiterer Folge hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 13. Juni 2000 folgende Entscheidungen getroffen:
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"Das Postulat betreffend die Schaffung eines Konsumentenschutzgesetzes vom 3. April 2000, welches in der Landtagssitzung vom 17. Mai 2000 überwiesen worden ist, wird zur Kenntnis genommen.
Das Amt für Volkswirtschaft wird beauftragt, bis Ende dieses Jahres zuhanden der Regierung den Vernehmlassungsentwurf zu einem Konsumentenschutzgesetz zu erarbeiten."
Ausschlaggebend hiefür war vor allem die Übernahme der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter anlässlich der Landtagssitzung vom 12./13.04.2000. Mit dieser Richtlinien-Übernahme soll das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und in eventu auch das UWG abgeändert werden. Dieser Vorgang ruft in Erinnerung, dass im liechtensteinischen Recht Vorschriften betreffend die Rechte und den Schutz des Käufers beweglicher Sachen in den verschiedensten Gesetzen zu finden sind, sodass sich der einzelne Bürger, aber auch die Rechtsanwender nur schwer zurechtfinden.
Nach Auffassung der Postulanten drängt es sich daher auf, alle Vorschriften des Bereiches Konsumentenschutz in einem übersichtlichen Konsumenten-schutzgesetz zusammenzufassen, wie dies vereinzelt auch schon im benachbarten Ausland geschehen ist. Die Postulanten verweisen dabei auf das österreichische Konsumentenschutzgesetz, welches bereits seit 1979 in Kraft ist und weitgehend problemlos funktioniert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es nicht immer möglich sein wird, alle konsumentenschutzspezifischen Bestimmungen auch im Konsumentenschutzgesetz umzusetzen, da es in jedem Fall zu prüfen sein wird, ob nicht z.B. ein Sondergesetz effektiver wäre, wie z.B. beim Fernabsatz.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2002 / 167
2002 / 166
2002 / 164
Landtagssitzungen
23. Oktober 2002
13. September 2002
Stichwörter
Fern­ab­satz­ge­setz, Abän­de­rung wegen Konsumentenschutzgesetz
Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz
KSchG
UWG, Abän­de­rung wegen Konsumentenschutzgesetz
Ver­brau­cher­schutz