Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Beschluss Nr. 103/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte)
(Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW)
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Richtlinie 2001/107/EG
Durch die Richtlinie 2001/107/EG wird die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) abgeändert.
Die zu ändernde Richtlinie führte im Finanzdienstleistungssektor den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung sowie andere Bestimmungen ein, mit denen der freie Verkehr von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (Investmentfonds oder Investmentgesellschaften) innerhalb der Europäischen Union erleichtert wird. Die Entwicklung des europäischen und internationalen Fondsmarktes machte aber eine weitergehende Regulierung dieser Bestimmungen notwendig. Insbesondere fehlen gleichwertige Marktzugangsvorschriften sowie Bestimmungen über die Gründung von Zweigniederlassungen. Diese werden durch die Richtlinie 2001/107/EG ergänzt.
Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften die Möglichkeit eröffnen, neben der gemeinsamen Portfolioverwaltung bei entsprechender Verhinderung von Interessenkonflikten die Tätigkeit der individuellen Portfolioverwaltung auszuüben.
Neu wird nun die Möglichkeit, spezifische Aufgaben und Funktionen auf Dritte übertragen zu können, auch im europäischen Recht festgehalten. Da das Gesetz über Investmentunternehmen dies bereits erlaubt, ist lediglich deren nähere Ausgestaltung umzusetzen. Notwendig werden nähere Bestimmungen über ein internes Kontrollverfahren sowie der Erlass von Wohlverhaltensregeln.
Die Richtlinie enthält neu die Möglichkeit flexiblen Eigenkapitals und erhöhter Eigenmittel.
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Es wird ein vereinfachter Prospekt eingeführt. Dieser soll anlegerfreundlich gestaltet werden und die wichtigsten Informationen für den Durchschnittsanleger enthalten. Der vereinfachte Prospekt soll weiters auf den vollständigen Prospekt sowie den Jahres- und Halbjahresbericht aufmerksam machen, welche kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.
Richtlinie 2001/108/EG
Durch die Richtlinie 2001/108/EG wird ebenfalls die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) abgeändert.
Bisher war der Geltungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG auf die Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs beschränkt. Angesichts der Marktentwicklung sollen die Anlagemöglichkeiten der OGAW auf andere hinreichend liquide Finanzanlagen als Wertpapiere ausgedehnt werden.
Anlegerschutz und eine wirksame Beaufsichtigung der OGAW und ihrer Tochtergesellschaften müssen gewährleistet werden.
Beide Richtlinien werden ihre Umsetzung im Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) und in der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen (IUV) erfahren.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Amt für Finanzdienstleistungen
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Vaduz, 24. September 2002
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu dem Beschluss Nr. 103/2002 vom 12. Juli 2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 12. Juli 2002 beschloss der Gemeinsame EWR-Ausschuss, die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte sowie die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 13. August 2003 sind
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die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in den gegenständlichen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
Während dieser Sitzung vom 12. Juli 2002 brachte Liechtenstein betreffend den Beschluss Nr. 103/2002 einen Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) an, da die Übernahme dieser Richtlinien eine Gesetzesänderung bedingt. Der Beschluss Nr. 103/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses benötigt die Zustimmung des Landtages.
Aufgrund des engen inhaltlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden beide Richtlinien in einem Beschluss zusammengefasst und sie werden in dieser Form auch dem Landtag in einem einzigen Bericht und Antrag vorgelegt.